Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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. 26. 
Die erste Ausführung der Meliorationsanlagen leitet der Regierungskom- 
missarius, welcher während des Baues als Direktor des Verbandes fungirt, mit 
Hülfe des ihm zugeordneten Baubeamten. 
Ein Baubeamter der Regierung revidirt die Arbeiten. 
Nach erfolgter Ausführung werden die Anlagen von dem Regierungs- 
kommissarius dem Vorstande des Verbandes übergeben, mit der Baurechnung 
und einem Nachweis der ausgeführten Anlagen und der Inventarienstücke. 
Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden von der Regierung zu 
Cöslin, in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
Die Baurechnung wird nach Anhören des Vorstandes demnächst von 
der Regierung dechargirt. 
Die Remuneration des Regierungskommissarius während der Bauzeit wird 
aus der Staatskasse bestritten. 
K. 27. 
Abänderungen dieses Statuts bedürfen der landesherrlichen Genehmigung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 31. Juli 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den abwesenden Minister für dic land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten. 
v. Mühler. Leonhardt. 
  
(Nr. 7176—7177) (Nr. 7177.)
	        
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