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Provinz Brandenburg, Negierungebezirk Frankfurt a. d. O.
Obligation
des
Cottbuser Kreises
Littr. 4 « «·T-L·.
uͤber
............... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des unterm .... .. . . . . . .. Allerhöchst bestätigten Kreistagsbeschlusses
vom 12. November 1867. wegen Aufnahme einer Schuld bis zum Betrage
von 30,000 Thalern Behufs Eintritts des Kreises in die Aktiengesellschaft für
den Bau einer Eisenbahn von Halle über Cottbus nach Sorau und Guben und
Uebernahme von Stammaktien zu dem obigen Betrage bekennt die zur Ausfüh-
rung des vorerwähnten Kreistagsbeschlusses eingesetzte standische Kommission sich
durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Ver-
schreibung zu einer Schuld von Einbhundert Thalern Preußisch Kurant, welchen
Betrag der Kreis als Darlehn empfangen hat, und welcher mit fünf Prozent
jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von dreißig Tausend Thalern ge-
schieht vom Jahre 1872. ab allmälig innerhbalb eines Zeitraums von 37 Jahren
aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem
Prozent des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten
Schuldverschreibungen, nach Maaßnahme des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1872. ab in dem
Monate März jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungssonds zu größeren Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummein und Beträge, sowie des Termins,
an welchem die Rück#ahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt drei, zwei und Einen Monat vor dem
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Negierung zu Frank-
furt a. d. O.) in dem Kreisblatte des Cottbuser Kreises und in dem Staats-
anzeiger.
Bis