Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  789  —

(Nr.  7179.)  Statut  für  den  Magdeburger,  den  Elbenauer  und  den  Ehle-Deichverband.
Vom  24.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  das  nothwendige  Abflußprofil
  des  Hochwassers  der  Elbe  bei  Magdeburg  durch  Herstellung  einer  Umfluth
in  der  oberen  rechtsseitigen  Niederung  zu  ordnen  und  die  Grundbesitzer  in  dieser
Niederung  Behufs  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Deichen  gegen  die  Ueberschwemmungen
  der  Elbe  zu  besonderen  Deichverbänden  zu  vereinigen,  und  nachdem
  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen
  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar
1848.  S  11.  und  15.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Ausfühun
  ieser  Melioration  und  die  Bildung  von  drei  Deichverbänden,  wie  sie
Abschnitt  II.  näher  bezeichnet  sind,  und  ertheilen  denselben  nachstehendes

tatut.

I.  Abschnitt.

Verbesserung  der  Vorfluth  für  das  Elbhochwasser  in  der  Niederung
bei  Magdeburg  und  Beitragspflicht  dazu.

K.  1.

In  der  oberhalb  und  neben  der  Stadt  Magdeburg  belegenen  rechtsseitigen
Elbniederung,  welche  besteht  aus  der  Insel.,  der  Elbenauer  Werder--  und  der
Miderung  welche  auf  dem  rechten  Ufer  der  alten  Elbe  von  Plötzky  her  sich
nördlich  bis  nach  Biederitz  und  nordwestlich  bis  zur  Friedrichstadt  von  Magde.
burg  hin  erstreckt,  sollen  Behufs  Verbesserung  der  Vorfluthsverhältnisse  und  Behufs
Ordnung  des  nothwendigen  Abflußprofils  des  Hochwassers  der  Elbe,  nach  Maaß
gabe  des  Spezialplanes  und  Kostenanschlages  des  Regierungs-  und  Baurathes
Wurffbain  vom  22.  Februar  1868.)  so  wie  derselbe  bei  der  höheren  Prufung
  festgestellt  ist,  folgende  Bauten  ausgeführt  werden:

1)  Ein  Fluthprofil  (Fluthumlauf)  von  der  Theilung  der  alten  Elbe  von  der
Stromelbe  oberhalb  Pretzien  ab  bis  zur  Unterelbe  bei  Groß-Lostau  mit
einem  Ueberfalle  (Abschlußwerk)  bei  Pretzien,  dessen  Rücken  nicht  höher
als  8  Fuß  Magdeburger  Pegel  zu  legen  ist.  6  «

2)  Deiche  an  beiden  Seiten  des  Fluthprofils  bis  zum  Berlin-Magdeburger
Eisenbahn-  und  Chausseedamm  in  wasserfreier  L  und  mit  einem  Hochwasserprofil
  von  mindestens  120  Ruthen  von  Deichfuß  zu  Deichfuß.

3)  Kupirung  der  alten  Elbe,  sowohl  in  der  Richtung  des  linksseitigen
Deiches  am  Fluthumlauf,  als  auch  bei  ihrem  D|u  in  die  Stromelbe
  auf  Terrainhöhe.  «  "-"-«  «

(N--.7179.)  4)F1-e8-