Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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9 Freilegung des Fluthprofils unterhalb der Eisenbahn- und Chaussee- 
ämme. 
Für den Fall der Zusammenlegung der Fluthbrücken in den Berlin- 
Magdeburger Eisenbahn und Chausseedämmen (Friedrich-Wilhelms., Ehle- und 
Furthlaken-Brücken) in den Kreuzungspunkt dieser beiden Verkehrswege soll ein 
Winterdeich auf der rechten Kanalseite gezogen werden, der sich an den Biede- 
ritzer Haynholzdeich anschließt, und sollen im Interesse der Puppendorfer Deich- 
interessenten auf beiden Seiten des Kanals neue Deichstrecken ausgebaut werden. 
Das überall freigelegte Hochwasseprofll darf durch keinerlei Verwallungen 
geschmäler“ oder beschränkt werden. 
Erhebliche Abänderungen des Regulirungsplanes, welche im Laufe der 
Regalirung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung der Minister 
fen Handel 5 Gewerbe und öffentliche Arbeiten und für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten vorgenommen werden. Auch bleibt diese Genehmigung für die 
nähere Bestimmung des Zeitpunktes der Ausführung der vorstehend unter Nr. 3. 
erwähnten beiden irungen vorbehalten. 
g. 2. 
Die Ausführung und die künftige Unterhaltung der im §. 1. gedachten 
Anlagen, die allmälige Befestigung der Ufer des Fluthumlaufes, sowie die Ein- 
richtungen zur Wiederherstellung der durch denselben unterbrochenen Kommunika- 
tion übernehmen die drei Deichverbände (§. 6.). 
u den Kosten der Ausführung giebt der Staat einen Zuschuß von 
40000 Thalern, sobald die Mittel des Central= Meliorationsfonds dies ge- 
atten. 
Der Staat gewährt außerdem die Kosten der erforderlichen Vermessungen 
und Nivellements, der bautechnischen Aufstellung spezieller Projekte und An- 
schläge, sowie der Remuneration des Königlichen Kommissarius und des König- 
lichen Baubeamten, welche mit der Ausführung der Meliorationsanlagen (GG. 1. 
unter 1. 2. und 3.) von den Staatsbehörden beauftragt werden. 
Die übrigen Kosten, soweit sie nicht nach 7. den einzelnen Deichver- 
bänden zur Last fallen, werden von den drei Verbänden gemeinschaftlich durch 
Geldbeiträge nach Maaßgabe der Normalmorgen ihrer speziellen Deichkataster 
(§. 11.) aufgebracht. Zu diesen Kosten können auch andere Grundbesitzer, welche 
nicht zu den einzelnen Deichverbänden gehören, deren Grundstücke aber von der 
vorgedachten Regulirung (H. 1.) einen Vortheil zu erwarten haben, nach Ver- 
hältniß dieses Vortheils in dem nach H. 11. a. aufzustellenden Kataster heran- 
gezogen werden. 
S. 3. 
Zur Unterhaltung der nach F. 1. für den Fall der Zusammenlegung der 
in den Eisenbahn= ud Chausseedämmen befindlichen Brücken herzustellenden 
Deichstrecken find die dabei speziell Betheiligten verpflichtet. 
Die Unterhaltung der schon vorhandenen Wege, Fuhrten, Fähren rc. ver- 
bleibt denjenigen, welchen sie bis jetzt oblag. Ein bloßer Umbau, eine Erweite- 
rung
	        
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