Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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.  10.

1)  Die  bereits  bestehenden  Hauptgräben  in  der  Niederung  sollen,  sofern
deren  Beibehaltung  überhaupt  erforderlich  erscheint,  von  den  bisher  dazu
Verpflichteten  auch  ferner  unterhalten  werden.

2)  Neue  Entwässerungsanlagen  müssen  von  den  speziell  dabei  Betheiligten
angelegt  und  unterhalten  werden.

Der  betreffende  Deichverband  hat  dergleichen  Anlagen,  bei  welchen
mehrere  Grundbesitzer  interessirt  sind,  zu  vermitteln  und  wöihigenkal  auf
Kosten  der  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem  der  Pan  dazu  von  den
Verwaltungsbehörden  festgestellt  ist.

3)  Die  Herstellung  und  Unterhaltung  bloßer  Bulecungsgräben  bleibt  Sache
der  nach  den  allgemeinen  Vorflußsgeseiem  hierbei  Betheiligten.

4)  Die  regelmäßige  Räumung  der  Hauptprben  wird  umter  die  Kontrole
und  Schau  der  Deichverwaltung  gestellt.

5)  Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut  noch  abgeleitet
werden.

6)  Dagegen  hat  jeder  Grundbeffer  der  Niederungen  das  Recht,  die  Aufnahme
des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.

Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  geschehen.

K.  11.
Es  werden  5  Kataster  aufgestellt  und  zwar:
a)  für  die  gemeinsamen  Anlagen  der  drei  Deichverbände  (K.  2.  und  §.  7.
sub.  1.)

b)  für  die  Normalisirung,  Wiederherstellung  und  Unterhaltung  der  Deiche  2c.
in  jedem  der  drei  Deichpolder  (I.  7.  Sub.  2.  bis  4.).
In  diesen  Katastern  werden  alle  von  der  Verwallung  geschützten  ertragsfähigen
  Grundstücke  nach  folgenden  Klassen  veranlagt:
I.  Klasse:  Hof-  und  Baustellen,  Gärten  und  Acker  bester  Qualität  (Weizenboden
  I.  und  II.  Klasse  und  Gerstenland  I.  Klasse);
II.  Klasse:  der  Acker  geringer  Qualität  (Weizenboden  III.  Klasse,  Gerstenland
  Il.  Klasse  und  Haferland  I.  Klasse)
III.  Klasse:  leichter  Acker  (Haferland  II.  und  III.  Klasse  und  3—9jähriges
oggenland);
IV.  Klasse:  Wiesen,  Hütung  und  Forst.
Die  Grundstücke  der  I.  Klasse  werden  mit  ihrer  vollen  Fläche,  die  Gumd-(Nr.
  7179.)  108“  stü.