Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7184.) Allerhöchster Erlaß vom 11. August 1868., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an den Kreis Darkehmen, Regierungsbezirk Gumbinnen, 
für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Eszerninken 
nach Bidszuhnen an der Kraupischkehmen-Lycker Staatsstraße. 
DN Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
von Eszerninken nach Bidszuhnen an der Kraupischkehmen-Lycker Staatsstraße, 
im Kreise Darkehmen, Regierungsbezirk Gumbinnen, genehmigt habe, verleihe 
dem Kreise Darkehmen das Expropriationsrecht für die zu dieser 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
ékn und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats- 
bestehenden Vorschriften, in Beu auf diese Straße. Zugleich will Ich 
dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- 
haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussergeldes nach den Be- 
stimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, 
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese 
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Bad Ems, den 11. August 1868. 
   
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7184—7185.) (Nr. 7185.)
	        
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