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(Nr. 7184.) Allerhöchster Erlaß vom 11. August 1868., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an den Kreis Darkehmen, Regierungsbezirk Gumbinnen,
für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Eszerninken
nach Bidszuhnen an der Kraupischkehmen-Lycker Staatsstraße.
DN Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
von Eszerninken nach Bidszuhnen an der Kraupischkehmen-Lycker Staatsstraße,
im Kreise Darkehmen, Regierungsbezirk Gumbinnen, genehmigt habe, verleihe
dem Kreise Darkehmen das Expropriationsrecht für die zu dieser
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
ékn und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
bestehenden Vorschriften, in Beu auf diese Straße. Zugleich will Ich
dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter-
haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussergeldes nach den Be-
stimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Bad Ems, den 11. August 1868.
Wilhelm.
Für den Finanzminister:
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7184—7185.) (Nr. 7185.)