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anlage eigenmächtig verändern bei Vermeidung einer Konventionasstrafe von zwei
Thalern für jeden Kontraventionsfall. -
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen
des Wiesenvorstehers pünktlich olge leisten und kann von demselben mit Ver-
weis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden.
K. 9.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Perbinolichteiten der Parteien entstehen,
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerun splanes durch
die Regierung (clr. H. 2.) alle anderen die gemeinsamen Angelegenheiten des
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des
Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. Ein
* Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil zahlt die
osten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General-
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder,
der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des
Verbandes ist. Sollte hiernach eine Wahl in der Gemeinde Sotzweiler nicht
erfolgen können) so kann dieselbe durch eine Wahl von Einem resp. zwei Mit-
gliedern aus der nächst benachbarten Gemeinde ergänzt werden.
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath * Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteiischen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun,
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den Be-
theiligten erhoben werden, welche dessen Urparteilichkeit nach dem Ermessen des
Landrathes beeinträchtigen.
K. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die soihigen Bestimmungen
t treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler
edrohen. "
8.11·