Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 838 — 
Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds zu ver- 
stärken und dadurch pie Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die 
Stadtgemeinde zu. 
KC. 2. 
Zur Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der ausiug " 
benden Obligationen betreffenden Geschäfte wird eine Kommission gebildet, be- 
stehend aus dem Oberbürgermeister und zwei von der Stadtverordneten. Versamm- 
lung zu wählenden Mitgliedern. 
S. 3. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar die 
Obligationen zu 400 Rthlr. von 1I. bis einschließlich 425.) jene zu 200 Rthlr. 
von 426. bis einschließlich 625.) und endlich jene zu 100 Rthlr. von 626. bis 
925. inkl. nach dem angehängten Schema auszestellt von der Kommission (F. 2.) 
und dem Stadt-Rentmeister unterzeichnet und von dem mit der Kontrole be. 
auftragten städtischen Sekretariatsbearnten kontrafignirt. 
KC 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten 8 Jahre Zinskupons und 
Talons nach dem angehängten Schema beigegeben. 
Mit Ablauf dieser und jeder folgenden Periode werden, nach vorheriger 
öffentlicher Bekanmtmachung, neue Zinskupons und Talons durch die städtische 
Gemeindekasse an die Vorzeiger der Talons oder, wenn diese abhanden gekom- 
men sein sollten, dem rechtzeitigen Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, und 
daß dies geschehen, auf den Obligationen vermerkt. 
Die Kupons werden mit Ea Faksimile des Oberbürgermeisters und der 
Kommission versehen. Die Talons werden mit dem Faksimile der Kommittirten 
der Stadtverordneten versehen und von dem Oberbürgermeister unterschrieben. 
S. 5. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Qinskupons der Betrag 
derselben an den Vorzeiger durch die Stadt. Renteikasse gezahlt. 
d. 6. 
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden) die dafür aus- 
gesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Behörden zu milden 
Stiftungen verwendet werden. 
F. 7. 
Die nach der Bestimmung unter §F. I1. einzulösenden Obligationen werden 
jährlich durch das Loos bestimmt. Auch behält sich die Gemeinde das Recht 
vor,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.