Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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vor, sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus- 
geloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung 
ihrer Nummern und Beträge in angemessener Huit vor dem Zahlungstage 
öffentlich bekannt gemacht. v 
G. 8. 
Die Verloosung geschieht durch die im §. 2. bezeichnete Kommission in 
einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, 
zu welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird 
ein von dem Oberbürgermeister und den übrigen Mitgliedern der Kommission 
zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
#immten Tage nach dem Nominalwerthe durch die Stadt-Renteikasse an den 
orzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage 
bört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zu- 
gleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fällig werdenden Zinskupons 
einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons 
von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
K. 10. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli 
#ationen sind in der nach der Bestinimung unter §. 7. jä rlich zu erlassenden 
ekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen, 
dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren 
nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung 
unter ! 13. gemäß, als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen nach deren 
Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen und die Kapitalbeträge derselben 
zu milden Stiftungen verwendet werden. 
G. 11. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemeinde 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften und kann, 
wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt 
werden, die Zahlung von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. 
K. 12. 
Die in 89. 4. 7. 8. und 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfol- 
gen durch den Staatsanzeiger, durch das Amtsblatt der Regierung zu Aachen 
oder den Oeffentlichen Anzeiger derselben, durch die Aachener Zeitung und durch 
das Echo der Gegenwart zu Aachen. Sollte ims Laufe der Zeit die eine oder 
die andere dieser Zeitungen eingehen, so hat die Stadtverwaltung zu Aachen 
mit Zustimmung der Regierung dasjenige zu Aachen oder auswärts erscheinende 
(Nr. 7198.) 114“ Blatt
	        
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