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vor, sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus-
geloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung
ihrer Nummern und Beträge in angemessener Huit vor dem Zahlungstage
öffentlich bekannt gemacht. v
G. 8.
Die Verloosung geschieht durch die im §. 2. bezeichnete Kommission in
einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine,
zu welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird
ein von dem Oberbürgermeister und den übrigen Mitgliedern der Kommission
zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.
. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be-
#immten Tage nach dem Nominalwerthe durch die Stadt-Renteikasse an den
orzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage
bört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zu-
gleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fällig werdenden Zinskupons
einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons
von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet.
K. 10.
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli
#ationen sind in der nach der Bestinimung unter §. 7. jä rlich zu erlassenden
ekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen,
dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren
nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung
unter ! 13. gemäß, als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen nach deren
Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen und die Kapitalbeträge derselben
zu milden Stiftungen verwendet werden.
G. 11.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemeinde
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften und kann,
wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt
werden, die Zahlung von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden.
K. 12.
Die in 89. 4. 7. 8. und 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfol-
gen durch den Staatsanzeiger, durch das Amtsblatt der Regierung zu Aachen
oder den Oeffentlichen Anzeiger derselben, durch die Aachener Zeitung und durch
das Echo der Gegenwart zu Aachen. Sollte ims Laufe der Zeit die eine oder
die andere dieser Zeitungen eingehen, so hat die Stadtverwaltung zu Aachen
mit Zustimmung der Regierung dasjenige zu Aachen oder auswärts erscheinende
(Nr. 7198.) 114“ Blatt