Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Blatt resp. die Blätter zu bestimmen, welche an die Stelle der ausfallenden 
treten, und diese Bestimmung in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 
. 13. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezu 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des zt 
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere (§#H. 1. 
bis 13.) mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im H. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der im 
§. 2. dieses Privilegii Penammten Kommission gemacht werden. Dieser 
werden alle diejenigen Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten 
Verordnung dem Schatzministerium #uummen gegen die nrrgin 
7* Kommission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Aachen 
att 
b) das im §. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land- 
gerichte zu Aachen; 
c) die in den 9#. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sollen durch die im I. 12. dieses Privilegii angeführten 
Blätter geschehen; 
1) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungs- 
termine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten 
Zinszahlungstermins soll der fünfte treten. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
Hegenwärtige, durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
andesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem 
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten 
des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Wiesbaden, den 14. August 1868. 
(I. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Zugleich für den Finanzministei. 
Zu
	        
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