Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

– 813 — 
(Nr. 7199.) Privilegium wegen Ausfrrtigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Kreises Löbau, im Regienungsbezirk Marienwerder, zum Betrage von 
20,000 Thalern. Vom 17. August 1868. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Löbau, im Regierungsbezirk 
Marienwerder, auf dem Kreistage vom 28. November 1867. beschlossen worden, 
die zur unentgeltlichen Hergabe des innerhalb der Grenzen des Kreises belegenen 
Grund und Bodens für die Thorn-Insterburger Essenkah an den Staat erforder- 
lichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag 
der gedachten Kreisstände: zu diesem Jwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
kupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an- 
genommenen Betrage von 20,000 Thalern ausstellen zu dürfen, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligatiomen 
zum Betrage von 20,000 Thalern, in Buchstaben zwanzig Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
10 Stück zu 1000 Thaler 
10 500 
660 100 
40 I I 50 - 
10,000 Rthlr. 
5,000 - 
WW 
20,000 Rthlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich Einem und 
einem halben Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschreitende 
Amortisation ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 17. August 1868. 
(I. .) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Zugleich für den Finanzminister. 
# 
—––- 
  
(Ne. 7109.) Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.