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desselben und tritt derselbe mit dem Abschluß der Veranlagungsarbeiten durch die
nach den Resultaten der letzteren bewirkte Steuervertheilung außer Wirksamkeit.
Innerhalb der Ausfuhrung selbst kann der Vertrag nur unter Zustimmung
beider Kontrahenten zur Auflösung gebracht werden.
Artikel 7.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen vier Wochen
in Berlin bewirkt werden.
Berlin, den 14. Juni 1868.
(I. S.) Bitter. (L. S.) Schwartz.
Vorstehender Vertrag ist ratifijirt worden und es hat die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden stattgefunden.
(Nr. 7204.) Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde, betreffend die Anlage einer Eisenbahn
von Gera über Saalfeld nach Eichicht durch die Thüringische Eisenbahn-
Gesellschaft. Vom 22. September 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem die Thüringische Eisenbahngesellschaft in der Generalversammlung
ihrer Aktionaire vom 16. Mai 1868. beschlossen hat, ihr Unternehmen nach Maaß=
gabe des dem Gesetze vom 23. März 1868. (Gesetz= Samml. S. 561.) beigefügten
Vertrages, welcher unterm 1. Dezember 1867. zwischen den Vertretern der darin
genannten Regierungen und der Gesellschaftsdirektion unter gleichzeitiger An-
erkennung des ebendort veröffentlichten Staatsvertrages vom 18. März 1867.
vereinbart worden, auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Gera über
Saalfeld nach Eichicht auszudehnen, wollen Wir der gedachten Gesellschaft hierzu,
beziehungsweise zum Baue und Betriebe dieser Eisenbahn auf der in das W
tige Staatsgebiet fallenden Strecke, hierdurch Unsere landesherrliche Konzession
ertheilen, auch den anliegenden, von den durch die Generalversammlung hierzu
ermächtigten Gesellschaftsvorständen aufgestellten Statutnachtrag hiermit bestätigen.
Zugleich bestimmen Wir, daß nach näherer Maaßgabe der vorbezeichneten Vertrige
die in dem Gesetze über die Eisenbahn= Unternehmungen vom 3. November 1838.
ergangenen Vorschriften, insbesondere für die Preußische Strecke diejenigen über
die Erpropriationen und über das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder
Grundstücke, auf das vorgedachte Eisenbahn Untemnehmen Anwendung finden sollen.
(Nr. 7203—7204.) Die