Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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8. 7. 
Jedem Besitzer von Stammaktien Littr. C. zum Gesammt-Nominalwerth 
von mindestens Eintausend Thalern steht die Befugniß zu, an den General- 
versammlungen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft Theil zu nehmen und ein 
Stimmrecht darin auszuüben: 
1) in solchen Ainzelegenheiten b welche ausschließlich die Gera- Saalfeld- 
Eichichter Eisenbahn betreffen; 
2) bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Anleihen zu Lasten der eben 
genannten Bahn) 
3) bei den Beschlüssen über die Ergänzung oder Abänderung dieses Statuten- 
Nachtrags. 
Bezüglich der Legitimation der Besitzer der Aktien Littr. C. zur Theil- 
nahme an den Generalversammlungen, der Zählung und Feststellung 2 Stim- 
men, und der höchsten wilässigen Anzahl derselben finden die Vorschriften der 
IS#. 26. bis 28. des Statuts Anwendung. 
Zur Feststellung der Stimmberechtigung eines Aktionairs findet eine Zu- 
sammenzählung der von ihm besessenen Stammaktien Littr. A. und Littr. C. 
niemäls statt. Dasegen werden in den Fällen, in welchen die Befitzer der 
Stammaktien Littr. C. überhaupt stimmberechtigt sind, die Stimmen derselben 
denen der Besitzer der Stammaktien Littr. A. zugezählt, um nach der Gesammt- 
summe gemäß " 25. des Statuts, und hem em Statuten = Nachtrage vom 
ahre 1862., für jede einzelne Abstimmung die Anzahl der Stimmen der drei 
taatsregierungen von Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Koburg. Gotha 
festzustellen. 
g. 8. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Statuts der Thüringischen 
Eisenbahngesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge desselben auf 
das neue Unternehmen und dessen Verwaltung geachfall nwendung. Ins- 
besondere werden auch die in Gemäßheit des F. 12. des Vertrages vom 4. De- 
zember 1867. aufustellenden Bau- und Betriebsrechnungen von dem Verwal- 
amgerathe der Thüringischen Eisenbhahigzeselschaft geprüft und dechargirt, mit der 
Maaßgabe jedoch) daß dieselben der Revifion durch einen von der Königlich 
Preußischen Staatsregierung speziell zu diesem Geschäft zu ernennenden, zur 
Wahrnehmung der Interessen sämmtlicher betheiligter Regierungen verpflichteten 
Kommissar unterliegen. 
An-
	        
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