Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Echebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, wie dice Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 31. August 1868. Z 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7206.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio- 
nen des Heilsberger Kreises im Betrage von 150,000 Thalern. Vom 
31. August 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Heilsberger Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 16. April 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im # einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu 
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 150,000 
Thalern ausstellen zu dürsen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläu- 
biger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 
2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833, zur Ausstellung von Obligationen zum 
Betrage von 150),000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert und funfzig Tausend 
Thalern, welche in folgenden Apoints: 
40,000 Thaler à 500 Thaler, 
70,0000 à 100. 
30.0000 aü 50 
10,000 à 25 
— 150,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1874. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-. 
herr-
	        
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