Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 862 — 
(Nr. 7207.) Statut des Meliorationsverbandes der Bialla-Brücher im Kreise Johannisburg. 
Vom 22. September 1868. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund der . 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
(Gesetz Samml. von 1843. S. 41.) und des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 
1853. (Gesetz Samml. von 1853. S. 182.), nach Anhörung der Betheiligten, 
was folgt: 
K. 1. 
Unter der Benennung: 
„Meliorationsverband der Bialla-Brücher“ 
wird eine Genossenschaft mit Korporationsrechten gebildet. 
Genossen des Verbandes find alle Grundbesitzer, welche von den Anlagen 
desselben Vortheil bben, 
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Johanmisburg. 
K. 2. 
Zweck des Verbandes ist: 
die Bialla-Brücher durch Regulirung des Dombrowker-Flißes des 
Bialla-Fließes und des Konopker-Fließes bis hinauf an die Kosucher- 
Mühle und durch Seitengräben vollständig zu entwässern,) die hierzu 
gerigneten Flächen jener Bucher durch Stau= und Rieselanlagen zu 
ewässern, dadurch aber ertragreicheres Wiesen- und Ackerland zu gewinnen. 
Zur Erreichung dieses Zweckes sind die in den Anschlägen des Wasserbau- 
Inspektors Kuckuck vom 12. Dezember 1867. verzeichneten Anlagen von dem 
Verbande auszuführen und zu unterhalten. Erhebliche Abänderungen des Projekts 
und des Anschlages dürfen nur mit Genehmigung des Ministers für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
Die zweckmäßige Richtung der veranschlagten Seitengräben bleibt, nach 
Anhörung der Betheiligten, dem Beschlusse des Vorstandes vorbehalten. 
Die mehrere Binnenentwässerung hat der Vorstand des Verbandes auf 
Kosten der speziell dabei Betheiligten zu vermitteln und nöthigenfalls durchzuführen, 
nachdem der Plan dazu, sowie as Beitragsverhältniß, dem Vortheil eines Jeden 
entsprechend, von den Staats-Verwaltungsbehörden festgestellt ist. 
fich Die Unterhaltung solcher Anlagen hat der Vorstand ebenfalls zu beauf- 
ichtigen. 
Ueber die Inangriffnahme der veranschlagten Bewässerungsanlagen hat der 
Vorstand nach Anhörung der * Betheiligten zu beschließen. 
Andere Bewässerungsanlagen sind auf den Antrag der Betheiligten unter 
Genehmigung des Vorstandes auszuführen, nachdem die Regierung den Plan 
und das Beitragsverhältniß festgesetzt hat. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.