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(Nr. 7207.) Statut des Meliorationsverbandes der Bialla-Brücher im Kreise Johannisburg.
Vom 22. September 1868.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund der . 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
(Gesetz Samml. von 1843. S. 41.) und des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai
1853. (Gesetz Samml. von 1853. S. 182.), nach Anhörung der Betheiligten,
was folgt:
K. 1.
Unter der Benennung:
„Meliorationsverband der Bialla-Brücher“
wird eine Genossenschaft mit Korporationsrechten gebildet.
Genossen des Verbandes find alle Grundbesitzer, welche von den Anlagen
desselben Vortheil bben,
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Johanmisburg.
K. 2.
Zweck des Verbandes ist:
die Bialla-Brücher durch Regulirung des Dombrowker-Flißes des
Bialla-Fließes und des Konopker-Fließes bis hinauf an die Kosucher-
Mühle und durch Seitengräben vollständig zu entwässern,) die hierzu
gerigneten Flächen jener Bucher durch Stau= und Rieselanlagen zu
ewässern, dadurch aber ertragreicheres Wiesen- und Ackerland zu gewinnen.
Zur Erreichung dieses Zweckes sind die in den Anschlägen des Wasserbau-
Inspektors Kuckuck vom 12. Dezember 1867. verzeichneten Anlagen von dem
Verbande auszuführen und zu unterhalten. Erhebliche Abänderungen des Projekts
und des Anschlages dürfen nur mit Genehmigung des Ministers für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
Die zweckmäßige Richtung der veranschlagten Seitengräben bleibt, nach
Anhörung der Betheiligten, dem Beschlusse des Vorstandes vorbehalten.
Die mehrere Binnenentwässerung hat der Vorstand des Verbandes auf
Kosten der speziell dabei Betheiligten zu vermitteln und nöthigenfalls durchzuführen,
nachdem der Plan dazu, sowie as Beitragsverhältniß, dem Vortheil eines Jeden
entsprechend, von den Staats-Verwaltungsbehörden festgestellt ist.
fich Die Unterhaltung solcher Anlagen hat der Vorstand ebenfalls zu beauf-
ichtigen.
Ueber die Inangriffnahme der veranschlagten Bewässerungsanlagen hat der
Vorstand nach Anhörung der * Betheiligten zu beschließen.
Andere Bewässerungsanlagen sind auf den Antrag der Betheiligten unter
Genehmigung des Vorstandes auszuführen, nachdem die Regierung den Plan
und das Beitragsverhältniß festgesetzt hat. Die