Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Beaufsichtigung der Bewässerungsanlagen gebührt dem Vorstande, 
welcher auch die Benutzung des Wassers unter den Betheiligten regelt. 
Die Kosten der Ent= und Bewässerung sind getrennt zu halten. 
G. 3. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die Grund- 
stücke des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu führen 
und vom Vorstande festzustellen. 
K. 4. 
Der Verband ist befugt, soweit dies zur Ausführung des Meliorations- 
planes nothwendig ist, die Abtretung fremden Grund und Bodens, die Ein- 
räumung einer Servitut und die vorübergehende Nutzung von Grundstücken gegen 
Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1811. 
(Gesetz= Samml. für 1811. S. 352.) zu verlangen. 
Die Genossen des Verbandes haben den zu den Gräben und Kanälen 
erforderlichen Grund und Boden in der Regel ohne Entschädigung herzugeben. 
Dagegen gebührt ihnen die Grasnutzung auf den Böschungen und es fällt ihnen 
auch gae verlassene Flußbett unentgeltlich zu. 
Sofern der Werth der Grasnutzung und des Flußbettes den Werth des 
Grund und Bodens jedoch nicht erreicht, soll ihnen der Mehrwerth des letzteren 
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 15. November 1811. im Wege des 
schiedsrichterlichen Verfahrens entschädigt werden. 
G. 5. 
Die bestehenden Brücken auf den Entwässerungszügen sind, nachdem sie 
auf Kosten des Verbandes umgebaut sind, von denjenigen in normalmäßigem 
Zustande zu unterhalten, welchen die Unterhaltung bisher oblag. Wenrn die 
Brücken bei dem Umbau erheblich größer, als bisher werden, so hat der Verband 
den Unterhaltungspflichtigen für die Vergrößerung seiner Last zu entschädigen. 
Die durch die Entwässerungszüge nothwendig werdenden neuen Brücken 
hat der Verband allein zu unterhalten. 
g. 6. 
Die Genossen des Verbandes und das Verhältniß ihrer Beitragspflicht 
zur Herstellung und Unterhaltung ihrer gemeinsamen Anlagen sind durch ein 
Kataster festusiellen f welches der Regierungskommissarius entwirft. 
Das Verhältniß des Vortheils an der Melioration bildet den Maaßstab 
dabei. 
Einrichtungs- und Unterhaltungskosten solcher Anlagen, welche nur ein- 
zelnen Genossen Vortheile gewähren, sind nur diesen zur Last zu legen und nach 
Verhältniß dieser Vortheile. Dies gilt insbesondere von den Kosten der Be- 
wässerungsanlagen. Auch sind innerhalb jeder der beiden Untersozietäten, deren 
Interessen nach dem Kostenanschlage des Wasserbau-Inspektors Kuckuck vom 12. De. 
(Nr. 7207.) zem.
	        
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