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Die Beaufsichtigung der Bewässerungsanlagen gebührt dem Vorstande,
welcher auch die Benutzung des Wassers unter den Betheiligten regelt.
Die Kosten der Ent= und Bewässerung sind getrennt zu halten.
G. 3.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die Grund-
stücke des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu führen
und vom Vorstande festzustellen.
K. 4.
Der Verband ist befugt, soweit dies zur Ausführung des Meliorations-
planes nothwendig ist, die Abtretung fremden Grund und Bodens, die Ein-
räumung einer Servitut und die vorübergehende Nutzung von Grundstücken gegen
Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1811.
(Gesetz= Samml. für 1811. S. 352.) zu verlangen.
Die Genossen des Verbandes haben den zu den Gräben und Kanälen
erforderlichen Grund und Boden in der Regel ohne Entschädigung herzugeben.
Dagegen gebührt ihnen die Grasnutzung auf den Böschungen und es fällt ihnen
auch gae verlassene Flußbett unentgeltlich zu.
Sofern der Werth der Grasnutzung und des Flußbettes den Werth des
Grund und Bodens jedoch nicht erreicht, soll ihnen der Mehrwerth des letzteren
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 15. November 1811. im Wege des
schiedsrichterlichen Verfahrens entschädigt werden.
G. 5.
Die bestehenden Brücken auf den Entwässerungszügen sind, nachdem sie
auf Kosten des Verbandes umgebaut sind, von denjenigen in normalmäßigem
Zustande zu unterhalten, welchen die Unterhaltung bisher oblag. Wenrn die
Brücken bei dem Umbau erheblich größer, als bisher werden, so hat der Verband
den Unterhaltungspflichtigen für die Vergrößerung seiner Last zu entschädigen.
Die durch die Entwässerungszüge nothwendig werdenden neuen Brücken
hat der Verband allein zu unterhalten.
g. 6.
Die Genossen des Verbandes und das Verhältniß ihrer Beitragspflicht
zur Herstellung und Unterhaltung ihrer gemeinsamen Anlagen sind durch ein
Kataster festusiellen f welches der Regierungskommissarius entwirft.
Das Verhältniß des Vortheils an der Melioration bildet den Maaßstab
dabei.
Einrichtungs- und Unterhaltungskosten solcher Anlagen, welche nur ein-
zelnen Genossen Vortheile gewähren, sind nur diesen zur Last zu legen und nach
Verhältniß dieser Vortheile. Dies gilt insbesondere von den Kosten der Be-
wässerungsanlagen. Auch sind innerhalb jeder der beiden Untersozietäten, deren
Interessen nach dem Kostenanschlage des Wasserbau-Inspektors Kuckuck vom 12. De.
(Nr. 7207.) zem.