Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

zember 1867. und nach dem dazu gehörigen Erläuterungsberichte von einander 
verschieden sind, die Einrichtungs- und Unterhaltungskosten besonders zu berechnen. 
Diese beiden Untersozietäten bestehen einerseits aus den Besitzern an dem Dom- 
browka- Fließ und andererseits aus den Besitzern, deren Ländereien durch das 
Konopker= und Biallaer-Mühlenfließ ihre Hauptentwässerung haben. 
Der Entwurf des Katasters ist bei dem Landrathsamte zu Johanmisburg 
und extraktlich bei den Gemeindevorständen offen zu legen, auch den Gütern, welche 
einen besonderen Gutsbezirk bilden, extraktlich mitzutheilen. Agleich ist im 
Amtsblatte der Regierung zu Gumbinnen und in dem Kreisblatte eine vier- 
wöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher bei dem Kommissarius 
Beschwerde erhoben werden kann. 
Der Kommissarius hat die erhobenen Beschwerden unter Zusiehung der 
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen Voch- 
verständigen zu untersuchen. . 
Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Imumbations- 
gebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigen- 
falls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökonomische Sach- 
verständige, denen bei Streitigkeiten weer der Ueberschwemmungsverhältnisse 
ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Vorstandsdeputirte andererseits, bekannt 
gemacht. 
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein 
Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls werden die 
Akten zur Entscheidung der Beschwerden der Regierung eingereicht. 
ird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
innen vier Wochen nach erfolgter Bekannemachung der Entscheidung ist 
Achurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
ulässig. 
. zuach erfolgter Feststellung wird das Kataster von der Regierung zu 
Gumbinnen ausgefertigt und dem Vorstande zugestellt. 
Bis zur Feststellung des Katasters verfstcn die Regierung zu Gumbinnen 
nach Anhörung des Vorstandes über das interimistische Beitragsverhältniß, wel- 
ches vorbehaltlich der Ausgleichung der Einziehung von Beiträgen zum Grunde 
zu legen ist. 
S. 7. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und 
Unterhaltung ruht mit der Sozietätspflicht gleich den sonstigen gemeinen Lasten 
und Abgaben als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken. 
Beiträge find auf das Ausschreiben des Direktors in den darin zu 
bezeichnenden Terminen zur Kasse des Verbandes bei Vermeidung der admini- 
strativen Sküutton einzuzahlen. Innerhalb der Gemeinden bewirken deren Vor- 
steher die Einziehung und Abführung zur Kasse des Verbandes. Di 
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