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K. 11.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß den Beamten des Verbandes
die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und etwaige
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
6. 12.
DODOie Angelegenheiten des Verbandes werden dürch einen Vorstand geleitet,
welcher aus einem Direktor und fünf Mitgliedern besteht.
Der Direktor und sein Stellvertreter werden von der Regierung zu Gum-
binnen ernannt. Die fünf Mitglieder werden dagegen ernannt resp. gewählt:
1) vom Domainenfiskus Ein Mitglied;,
2) von den zum Verbande gehörigen Besitzern selbstständiger Güter zwei
Mitglieder;
3) von der Stadtgemeinde Bialla und den betheiligten Dorfgemeinden
zwei Mitglieder.
die Nahlde t“o 2. und 3. et iieehal n simnersole
täten, deren im §. 6. gedacht ist, dergestalt, daß jede Sozietät für sich Einen
Vertreter der Gutsbezirke und Einen Vertreter der Gemeindn awahit.
Die Mitglieder ad 2. und deren Stellvertreter werden in jeder Sozietät
von den zu ihr gehörigen Besitzern selbstständiger Güter resp. von ihren Bevoll-
mächtigten und gesetzlichen Vertretern, die Miglieder ad 3. und deren Stell-
vertreter von den Vorstehern #ämmicher Gemeinden, zu welchen die übrigen
bei der Sozietät betheiligten Grundbesitzer gehören, durch absolute Stimmen=
mehrheit gewählt. Dabei wird die Stimme jedes wählenden Vorstehers gezählt
nach der # unten ahl, welche er vertritt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Loos. Die Er gilt für sechs Jahre. Der Ausscheidende kann wieder ge-
wählt werden. « -·.... ..-
Die Negierung zu Gumbinnen ernennt die Wahlkommissarien. Die
Prüfung der Wahlen steht dem Vorstande selbst zu. « .-
Im Uebrigen finden bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme der Wahl die Vorschriften über Gemeindewahlen An-
wendung.
Vie Stellvertreter nehmen in Krankheits- und Behinderungsfällen des
Mitgliedes seine Stelle ein und treten für das Mitglied ein, wenn dasselbe
während der Wahlzeit stirbt, oder seinen Wohnsitz in der Gegend aufgiebt.
K. 13.
Der Vorstand des Verbandes hat über alle Angelegenheiten zu beschließen,
soweit dieselben nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen find, insbesondere:
a) üäber die zur Erfüftung der Solietätefwece e#stzwendegtn und nöglichen
Einrichtungen und über die Bauanschläge; *-
) über