Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 856 — 
K. 11. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß den Beamten des Verbandes 
die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und etwaige 
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
6. 12. 
DODOie Angelegenheiten des Verbandes werden dürch einen Vorstand geleitet, 
welcher aus einem Direktor und fünf Mitgliedern besteht. 
Der Direktor und sein Stellvertreter werden von der Regierung zu Gum- 
binnen ernannt. Die fünf Mitglieder werden dagegen ernannt resp. gewählt: 
1) vom Domainenfiskus Ein Mitglied;, 
2) von den zum Verbande gehörigen Besitzern selbstständiger Güter zwei 
Mitglieder; 
3) von der Stadtgemeinde Bialla und den betheiligten Dorfgemeinden 
zwei Mitglieder. 
die Nahlde t“o 2. und 3. et iieehal n simnersole 
täten, deren im §. 6. gedacht ist, dergestalt, daß jede Sozietät für sich Einen 
Vertreter der Gutsbezirke und Einen Vertreter der Gemeindn awahit. 
Die Mitglieder ad 2. und deren Stellvertreter werden in jeder Sozietät 
von den zu ihr gehörigen Besitzern selbstständiger Güter resp. von ihren Bevoll- 
mächtigten und gesetzlichen Vertretern, die Miglieder ad 3. und deren Stell- 
vertreter von den Vorstehern #ämmicher Gemeinden, zu welchen die übrigen 
bei der Sozietät betheiligten Grundbesitzer gehören, durch absolute Stimmen= 
mehrheit gewählt. Dabei wird die Stimme jedes wählenden Vorstehers gezählt 
nach der # unten ahl, welche er vertritt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das 
Loos. Die Er gilt für sechs Jahre. Der Ausscheidende kann wieder ge- 
wählt werden. « -·.... ..- 
Die Negierung zu Gumbinnen ernennt die Wahlkommissarien. Die 
Prüfung der Wahlen steht dem Vorstande selbst zu. « .- 
Im Uebrigen finden bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme der Wahl die Vorschriften über Gemeindewahlen An- 
wendung. 
Vie Stellvertreter nehmen in Krankheits- und Behinderungsfällen des 
Mitgliedes seine Stelle ein und treten für das Mitglied ein, wenn dasselbe 
während der Wahlzeit stirbt, oder seinen Wohnsitz in der Gegend aufgiebt. 
K. 13. 
Der Vorstand des Verbandes hat über alle Angelegenheiten zu beschließen, 
soweit dieselben nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen find, insbesondere: 
a) üäber die zur Erfüftung der Solietätefwece e#stzwendegtn und nöglichen 
Einrichtungen und über die Bauanschläge; *- 
) über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.