Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7210.) Allerhöchster Erlaß vom 2. September 1868., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussec von Recht nach der Landesgrenze mit Belgien bei Brücken und 
von da aus über Brücken bis zur Malmedy- St. Vither Bezirksstraße, im 
Kreise Malmedy, Regierungsbezirk Aachen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von der Gemeinde 
Recht, im Kreise Malmedd Regierungsbezirk Aachen, beabsichtigten Bau einer 
Gemeinde-Chaussee von Recht nach der Landesgrenze mit Belgien bei Brücken 
und von da aus über Brücken bis zur Malmedy-St. Vither Bezirksstraße ge- 
nehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Gemeinde Recht das Expropriationsrecht 
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der 
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschristen, in Bezug auf diese Straße. 
Zugleich will Ich der genannten Gemeinde gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
eldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
hausseegeld--Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusäglchen 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen 
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei= 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 2. September 1868. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. JItzenplictz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7211.)
	        
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