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(Nr. 7210.) Allerhöchster Erlaß vom 2. September 1868., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussec von Recht nach der Landesgrenze mit Belgien bei Brücken und
von da aus über Brücken bis zur Malmedy- St. Vither Bezirksstraße, im
Kreise Malmedy, Regierungsbezirk Aachen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von der Gemeinde
Recht, im Kreise Malmedd Regierungsbezirk Aachen, beabsichtigten Bau einer
Gemeinde-Chaussee von Recht nach der Landesgrenze mit Belgien bei Brücken
und von da aus über Brücken bis zur Malmedy-St. Vither Bezirksstraße ge-
nehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Gemeinde Recht das Expropriationsrecht
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschristen, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich der genannten Gemeinde gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
eldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
hausseegeld--Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusäglchen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei=
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2. September 1868.
Wilhelm.
Für den Finanzminister:
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. JItzenplictz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7211.)