Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7212.) Bekanntmachung, betreffend den wechselseitigen Schutz der Waarenbcezeichnungen 
innerhalb der Zollvereinsstaaten. Vom 26. September 1868. 
D. Bundesrath des Zollvereins hat nach §. 201. der Sitzungsprotokolle unter 
dem 8. Juli cr. folgendes Einverständniß konstatirt: 
In Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen, Großherzogthum Sachsen, 
Oldenburg, Braumschweig Sachsen-Meiningen, Sachsen= Altenburg, 
Sochsen-Koburg Getta p Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- 
Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaum. 
burg-Lippe und Lübeck werden, soweit solches nicht gegenwärtig bereits 
der Fall ist, die Angehörigen jedes anderen von diesen Staaten in Betreff 
der Bezeichnung oder Etikettirung von Waaren oder deren Verpackung 
den nämlichen Schutz, wie die eigenen Angehörigen genießen. 
Dies wird unter Bezugnahme auf §F. 269. des Strafgesetzbuchs vom 
14. April 1851. zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 26. September 1868. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und Der Justizminister. 
öffentliche Arbeiten. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
([Nr. 7213.)
	        
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