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Artikel 8.
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs-
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung
zugelassen werden.
Artikel 9.
Der Königlich Sächsischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich
der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. Die auf letzterer zu errichtenden
Hoheitszeichen sollen daher die Königlich Sächsischen sein.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlagen
oder deren Betrieb sollen, sofern sie im Königlich Sächsistoe Gebiete ausgeübt
find, von den betreffenden Königlich Sächsischen Behörden untersucht und nach
den dortigen Gesetzen beurtheilt werden.
Die Gesellschaft hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß
der Eisenbahnanlagen auf Königlich Sächsischem Gebiete oder des Betriebes der-
selben gegen sie Eoben werden möchten, sich der Königlich Sächsischen Gerichts-
barkeit zu unterwerfen.
Artikel 10.
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des
Verkehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Kunshcbung Ihrer Hoheits-
rechte und des Ihr über die Bahnstrecke im Sächsischen Gebiete nach diesem
Vertrage zustehenden Aufsichtsrechts, einen ständigen Kommissarius zu bestellen.
Derselbe hat die Beziehungen seiner Ncgierung zu der Eisenbahnverwaltung in
allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen
Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung
der sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von jenem
ommissar ressortiren, an diesen zu wenden.
Artikel 11.
Die Bahnpolizei auf der Cottbus-Großenhainer Bahn soll in Gemäßheit des
für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei. Reglements nach
übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden. Die Königlich Sachsische
Regierung wird zu diesem Zwecke das von der Königlich Preußischen Regierung
festzustellende Bazwpolizel. Reglement, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Ab-
weichungen unvermeidlich machen möchten, auch für die Bahnstrecke in Ihrem
Gebiete in Kraft setzen.
Artikel 12.
Unterthanen der einen Regierung) welche beim Betriebe in dem Gebiete der
anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen-
verbande ihres Heimathslandes.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rück-
sichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
(Nr. 7215.) 121“ Art.