Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Artikel 13. 
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise steht aus- 
schließlich der lich Preußischen Regierung zu. 
Es soll jedoch sowohl im Personen= als im Güterverkehr zwischen den beider- 
seitigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit der 
Abfertigung ein Unterschied gemacht werden. Die für das Unternehmen festu. 
stellenden Fahrpläne und Tarfe, sowie beabsichtigte spätere Abänderungen derselben 
werden, wenn irgend thunlich, vor deren Einführung Königlich Preußischer Seits 
dem nach Artikel 10. Seitens der Könglch Sächsischen Regierung zu bestellenden 
Kommissarius mitgetheilt, und die von demselben in Beziehung darauf etwa kund- 
gegebenen, mit den Gesammtinteressen des Unternehmens zu vereinigenden Wünsche 
werden thunlichst berücksichtigt werden. 
Artikel 14. 
Die Königlich Preußische Regierung wird nach Maaßgabe Ihrer Gesetze 
vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859., sowie der dazu etwa noch ergehenden 
abändernden und ergänzenden Bestimmungen, alljährlich für die Cottbus-Großen- 
hainer Eisenbahn, einschließlich der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen 
Bahnstrecke, eine Eisenbahnabgabe berechnen, feststellen und erheben, und von 
dieser Abgabe an die Königlich Sächsische Regierung, als Aequivalent für die im 
Königreich Sachsen bestehende Grund= und Gewerbesteuer, unter Mittheilung 
des Repartitionsplans, denjenigen Theil abführen, welcher sich nach dem Verhältnisse 
berechnet, in welchem die Länge der auf Königlich Sächsischem Staatsgebiete 
liegenden Eisenbahnstrecke zu der Gesammtlänge des ganzen Eisenbahn-Unternehmens 
steht, dessen Theil sie bildet. 
Eine Beizehung der fraglichen Unternehmung zu anderweiten direkten Staats- 
steuern wird im Königreiche Sachsen so lange und in so weit nicht stattfinden, 
als solches im Königreiche Preußen nicht geschieht. Insbesondere wird die Königlich 
Sächsische Regierung von der Gesellschaft, welche die Konzession in Preußen ohne 
Auferlegung einer Konzessionsabgabe bereits erhalten hat, eine solche Abgabe auch 
Ihrerseits nicht erheben. 
Artikel 15. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem Gebiete 
belegene Strecke der im Artikel 1. gedachten Eisenbahn ankaufen würde, gewährt 
die Königlich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht 
des Ankaufs auf der ankhließenden Sächsischen Strecke nach Maaßgabe des 
Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. Novem- 
ber 1838., behält Sich jedoch die Befugniß vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet 
fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich Preußischen 
Regierung angekauft worden, nach einer mindestens ein Jahr vorher gemachten 
Arhündigung unter denselben Bedingungen an Sich * ziehen, unter welchen die 
Königlich Preußische Regierung dieselbe erworben hat, unter Verfetung der von 
der Königlich Preußischen Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, 7 
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