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auch nach Abzug des zu ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Aber
auch in diesem Ralle soll die Verwaltung und die Leitung des Betriebes auf der
fraglichen Bahn in ihrer gesammten Ausdehnung der Königlich Preußischen Re-
gierung gegen Ablieferung der auf die Sächsische Strecke entfallenden Betriebs-
Mersckuf- nach den überall in Kraft bleibenden Bestimmungen dieses Vertrages
verbleiben.
Artikel 16.
Beide kontrahirende Regierungen sind darüber einverstanden, daß die diese
Eisenbahn ausführende Gesellschaft gehalten sein soll:
1) unentgeltlich die Anlage einer Bundes-Telegraphenlinie längs der Bahn zu
geauen und zu diesem Zwecke der Bundes. Telegraphenverwaltung „die
erechtigung“ zuzugestehen, nach Bedürfniß eine einfache Stangenreihe
oder zwei parallele Stangenreihen auf gleicher Seite des Bahnplanums und
außerdem auf derjenigen Seite des Bahnteerraint welche die oberirdischen
Leitungen im Allgemeinen nicht verfolgen, eine Telegraphenlinie unter-
irdisch in einer dem Zwecke entsprechenden Tiefe unter Benutzung des
Bahnterrains anzulegen;
2) sich im Allgemeinen den Bestimmungen zu unterwerfen, welche durch noch
zu erlassende Bundesreglements über die Benutzung der Eisenbahnen zu
Zwecken der Bundes-Telegraphenverwaltung getroffen werden möchten;
3) nach Maaßgabe der Anordnungen des Bundeskanzlers den Eisenbahn-
telegraphen Behufs Benutzung zur Beförderung von Staats- und Privat-
depeschen einzuräumen.
Dagegen soll der Gesellschaft gestattet sein, ihre Betriebs-Telegraphenleitung
an dem Bundes-Telegraphengestänge mit anzubringen.
Artikel 17.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und
die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens
aber binnen sechs Wochen, in Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen zu Dresden, den 15. August 1868.
(L. S.) Heise.
(L. S.) Jordan.
(L. S.) Dr. Weinlig.
Vorstehender Vertrag Awaifg worden, und die Auswechselung der Rati-
fikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 7215—7216. (Nr. 7216.)