Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Nachtrag 
zum 
Statut der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft. 
* 
ç In Ausführung der von der Bergisch- Märkischen Esenbapngelsischat 
im 4 5. des Vertrages vom 7. Mai 1864. über die Erwerbung der Aachen- 
Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn übernommenen Verpflichtung zur Herstellung 
einer Eisenbahnverbindung zwischen der Aachen-Düsseldorfer und der Rheinischen 
Eisenbahn und auf Grund des Beschlusses der Gesellschaftsdeputation und der 
Königlichen Eisenbabndirektion vom heutigen Tage, gemäß §. 4. des unter dem 
22. September 1867. Allerhöchst bestätigten Statutnachtrages, wird das Unter- 
nehmen der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft 
1) auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Erkelenz über Jülich 
nach Düren, 
2) auf den Bau und Betrieb der Zweigbahnen von Jülich über Eschweiler 
ins Stolberger Thal und von M. Gladbach nach Odenkirchen und 
weiter in der Richtung nach Neukirchen nebst denjenigen per Belebung 
des Verkehrs dienlichen Anschlußbahnen zu gewerblichen nlagen und 
Etablissements, deren Aus führung vom Königlichen Handelsministerium 
genehmigt wird, 
ausgedehnt. 
S. 2. 
Auf die im 4 1. aufgeführten Eisenbahnen finden die Statuten und 
sämmtliche Statutnachträge der Bersisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, der 
Betriebs-Ueberlassungsvertrag vom 23. August 1850. und seine Ergänzungen, 
ferner der F. 9. des durch Gesetz vom 30. April 1856. genehmigten Vertrages 
über die Ruhr. Sieg Eisenbahn, desgleichen die zwischen der Königlichen Staats- 
regierung und der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft bestehenden Verein- 
barungen über die Militair-, Post- und Telegraphenverwaltung und über die 
Beschaffung der Betriebsmittel für die Bergisch-Märkische und Ruhr. Sieg Eisen- 
bahn Anwendung. Auch unterwirft sich die Bergisch-Märkische Eiefnsell 
chaft bezüglich derselben den Bestimmungen,) welche von dem Bundeskanzleramt 
Norddautsthen Bundes in Ansehung der Militair-, Post= und Telegraphen- 
verwaltung erlassen sind oder noch aelhe werden. 
(Nr. 7216,) ie
	        
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