Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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. 2. 
Zu diesem Zwecke wird der 30 fache Betrag des Behufs der Veranlagung 
und Untervertheilung der Grundsteuer nach dem Gesetze vom 21. Mai 1861. 
(Gesetz= Samml. S. 253.), der Verordnung vom 12. Dezember 1864. (Gesetz- 
Samml. S. 673.) und dem Gesee vom 8. Februar 1867. (Gesetz Samml. S. 185.) 
endgültig enrmittelten jährlichen Reinertrages des Grundstücks, sowie der 10fache 
Betrag des nach den F8. 4. und 5. Nr. 1. des Gesetzes vom 21. Mai 1861. 
(Gesetz Samml. S. 317.) ermittelten jährlichen Nutzungswerthes des Wohnhauses 
als Kapitalwerth ausgeworfen, von demselben der 20 fache Betrag der auf dem 
Grundstücke haftenden Grund= und Gebäudesteuer und anderweiten Abgaben 
G. 5.) — die Naturalabgaben nach den publizirten 14 jährigen Durchschnitts- 
preisen zu Gelde berechnet — abgesetzt, und die nach diesem Abzuge verbleibende 
Koptüalsnme als Gutswerth Behufs der Pfandbriefsbeleihung angenommen, vor- 
ausgesetzt jedoch, daß sich dabei für ein Rittergut mindestens ein Werth von 
6000 Thalern, für andere Güter mindestens von 20,000 Thalern ergiebt. 
. 3. 
Die definitive Festsetzung dieser Werthsermittelung (Taxe) geschieht durch 
die Haupt-Ritterschaftsdirektion, nachdem die Taxe durch den Departementsrath 
auf Grund einer vorgenommenen Besichtigung des Grundstücks zusammengestellt 
und durch das ritterschaftliche Provinzialkollegium genehmigt worden ist. 
Sämmtliche auf dem Grundstücke befindliche Gebäude müssen nach der für 
die Bepfandbriefung bei dem ritterschaftlichen Kreditinstitut bestehenden Bestim- 
mung gegen Feuersgefahr versichert sein. 
eem Gebäude, Inventarium oder Ackerbestellung unwirthschaftlich oder 
unvollständig befunden werden, so kann die Taxe einen entsprechenden Abzug er- 
fahren. 
5. 4. 
Das zu gewährende Darlehn darf zwei Drittheile des nach den vorstehenden 
Bestimmungen dieses Regulativs ermittelten Beleihungswerths des Grundstücks 
nicht übersteigen. Es kommen übrigens auch hierbei die Vorschriften der §#. 3. 
und 5. des Allerhöchst bestätigten Regulativs vom 15. März 1858. zur Anwendung. 
S. 5. 
Wer die Bewilligung eines Pfandbriefs-Darlehns nachsuchen will, hat 
seinen Antrag bei der Provinzialdirektion schriftlich anzubringen. Demselben find 
beizufügen: 
1) ein von dem Katasterkontroleur beglaubigter Auszug aus der Grund- 
steuer-Mutterrolle resp. dem Flurbuche und aus der Gebäudesteuerrolle, 
aus welchem 
a) der Flächeninhalt der Liegenschaften des zu beleihenden Grundstücks 
nach den verschiedenen Kulturarten und Bonitätsklassen, und der 
eingeschätzte Reinertrag, sowie der Betrag der Grundsteuer, b 
(Nr. 7218.)
	        
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