Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 898 — 
S. 4. 
Die Amtsgerichte sind zuständig: 
I. in bürgerlichen Rechtssachen: 
1) für die Verhandlung und Entscheidung aller Rechtsstreitigkeiten, 
deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von Ein- 
hundert Thalern nicht übersteigt, sowie außerdem, ohne Rücksicht auf 
den Werth des Streitgegenstandes, für die Verhandlung und Ent- 
scheidung der Besitzstreitigkeiten, der Streitigkeiten über Altentheile 
(Auszüge), über Ansprüche aus einem unehelichen Beischlaf, der 
Streitigkeiten zwischen Dienstboten und Dienstherren, die aus dem 
Dienstverhältnisse entspringen, und der Streitigkeiten über Einräu- 
mung oder Verlassung einer Wohnung zwischen Miether und 
Vermiether; 
2) für die Behandlung der Konkurse, mit Ausschluß der Entscheidung 
solcher einzelner Rechtsstreitigkeiten, welche mit Rücksicht auf Nr. 1. 
die Zuständigkeit des Einzelrichters überschreiten, und für den Erlaß 
einstweiliger Verfügungen, insbesondere für die Anlegung von 
Arresten u. s. w.; 
3) für die gesammte nicht streitige Gerichtsbarkeit, mit Einschluß des 
Vormundschafts-, Depositen-- und Hypothekenwesens; 
II. in Strafsachen für die Besorgung der in dem Gesetze vom 14. Juni 
1850., die Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens mit 
Geschworenen in Untersuchungssachen betreffend, dem Einführungsgesetz 
zum Strafgesetzbuch und den zu diesen Gesetzen ergangenen Nachträgen 
den Untersuchungsrichtern und den Einzelrichtern zugewiesenen Erschäfte, 
III. für Aufnahme von Klagen, Gesuchen, Anträgen und Erklärungen jeder 
Art, welche Eingesessene des Bezirks in ihren Rechtsangelegenheiten zum 
Protokoll geben wollen, und die Weiterbeförderung derselben an die zu- 
ständige Gerichtsbehörde; 
IV. für die Erledigung von Aufträgen der vorgesetzten Kollegialgerichte. 
. 5. 
Die Amtsrichter handeln und entscheiden als Einzelrichter. 
Sind bei einem Amtsgerichte mehrere Amtsrichter angestellt, so können die 
Geschäfte unter ihnen entweder nach Gattungen oder nach örtlich abgegrenzten 
Distrikten vertheilt werden. Sie vertreten sich in Behinderungsfällen gegenseitig. 
Für diejenigen Amtsgerichte, bei denen nur Ein Amtsrichter angestellt T4. 
wird im Voraus ein benachbartes Amtsgericht zur Vertretung in Behinderungs- 
fällen bestimmt. Für das Amtsgericht in Pyrmont kann ein Preußischer Richter 
als Vertreter bestellt werden. 
Au-
	        
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