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ein Rechtẽmittel nicht stattfindet, den ihm ertheilten Auftrag für erledigt, worauf
das Verfahren vor dem Kreisgerichte eintritt.
Für das Verfahren vor dem Amtsgerichte kommen die Bestimmungen in
den S#§g. 35. bis 43. des Gesetzes vom 14. Juni 1850., betreffend die Einfüh-
rung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens mit Geschworenen in Unter-
suchungssachen, zur Anwendung.
J, 13.
Bei der Bildung der Jahreslisten der Geschworenen wirkt fortan statt
des Kreisgerichtsdirektors der Amtsrichter, und wenn deren mehrere am Orte
sind, der dem Dienstalter nach älteste, mit. Einigt sich derselbe mit dem Mit-
167 des Kreisvorstandes nicht, so bleibt die betreffende Person aus der Jahres-
iste fort.
Die Jahreslisten sind bis zum 1. Dezember jeden Jahres statt, wie bisher,
an das Obergericht, künftig an das Kreisgericht einzusenden, welches die Aus-
loosung der Haupt= und Ergänzungsgeschworenen nach den bestehenden Vor-
schriften bewirkt.
Die Termine zur Abhaltung der Schwurgerichtssitzungen werden von
dem Kreisgerichtsdirektor festgesetzt und bekannt gemacht. Er ladet die aus-
geloosten Geschworenen, bezeichnet den Ort des abzuhaltenden Gerichts und führt
den Vorsitz im Schwurgerichtshof, vorbehaltlich der Befugniß des Präsidenten
des Appellationsgerichts, einen anderen Vorsitzenden zu ernennen.
2. Appellationsgericht.
K. 14.
Unserem Appellationsgerichte in Kassel werden folgende Befugnisse der
Justizbehörden höherer Instanz übertragen:
I. in bürgerlichen Rechtssachen:
1) die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels der Appella-
tion gegen Erkenntnisse des Kreisgerichts und der Amtsgerichte;
2) die Entscheidung auf Beschwerden über Verfügungen und Beschlüsse
des Kreisgerichts und der Amtsgerichte in allen nicht prozessualischen
Angelegenheiten, in denen es bei der Entscheidung des Appellations-
gerichts bewendet;
II. in Strafsachen:
die Geschäfte der Anklagekammer und die Entscheidungen auf Be-
schwerden gegen Beschlüsse, welche das Kreisgericht in erster Instanz
erlassen hat, insoweit die Beschwerde sich nicht auf das Verfahren
in Schwurzgerichtssachen bezieht;
III. die Bestimmung des zuständigen Gerichts:
1) wenn ein positiver oder negativer Kompetenz-Konflikt zwischen ver-
schiedenen Amtsgerichten oder diesen und dem Kreisgerichte besteht,
(Nr. 7219.) 2) wenn