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2) wenn das zuständige Amtsgericht verhindert ist, sich der Verhand-
lung und Entscheidung der Sache zu unterziehen,
3) wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestimmen ist/
IV die Justizaufsicht und Verwaltung der Fürstenthümer, insbesondere für
Justizvisitationen, Disziplinar- und Anstellungssachen, und zwar in dem-
selben Umfange, in welchem das Appellationsgericht überhaupt zu-
ständig ist;
V. die Zuständigkeit in allen privatrechtlichen Angelegenheiten des Fürsten
von Waldeck und Pyrmont, sowie der Mitglieder des Fürstlichen Hauses
einschließlich dessen Gräflicher Linie.
g. 15.
Zur Beschlußnahme und Entscheidung des Wpellationsgerichts ist die
Theilnahme von fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die prozessualischen Angelegenheiten zweiter Instanz in den Fällen des
9. 14.r Nr. V. werden in einem besonderen Senate von sieben Mitgliedern
erledigt.
K. 16.
Dem Verfahren und den Entscheidungen des Appellationsgerichts werden
die in den Fürstenthümern geltenden Gesetze zum Grunde gelegt.
C. 17.
Die richterlichen Entscheidungen des Appellationsgerichts ergehen unter
der Formel:
in Gemäßheit des wwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen
und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Waldeck und Pyrmont ge-
schlossenen Staatsvertrages vom 18. Juli 1867.
K. 18.
In den aus den Fürstenthümern an das Appellationsgericht gelangenden
Sachen dürfen auch die in den ersteren angestellten Rechtsanwalte Schriftsätze
anfertigen.
Zur Vertretung der Parteien vor dem Gerichtshofe sind nur die bei dem-
selben zur Praxis verstatteten Anwalte befugt.
Die Gerichtskosten und die Gebühren der Rechtsanwalte sind nach den
Fürstlich Waldeckischen Gesetzen zu berechnen. Bei Appellationen werden an
Gebühren für die Anfertigung der Schriftsätze zwei Drittheile, für die Ver-
tretung bei der mündlichen Verhandlung aber die Hälfte des Pauschsatzes
vergütigt.
3. Ober-