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4. Staatsanwaltschaft.
KC. 20.
Bei dem Kreisgerichte wird ein Staatsanwalt mit dem erforderlichen
Hülfspersonal angestellt. Bei den Amtsgerichten fungiren Polizeianwalte mit
den ihnen gesetzlich obliegenden Befugnissen.
Die Geschäfte des Polizeianwalts können von dem Justizminister einem
Beamten der Staatsanwaltschaft oder einem bei dem Amtsgericht angestellten oder
beschäftigten richterlichen Beamten, oder auch einem in der Ausbildung für das
Richteramt begriffenen Beamten widerruflich übertragen werden.
Insoweit diese Befugniß nicht zur Anwendung kommt, erfolgt die Er-
nennung des Polizeianwalts kommissarisch durch den Landesdirektor nach An-
hörung des Staatsanwalts.
Vorsteher der Gemeindeverwaltung (Bürgermeister) am Sitze des Amts-
gerichts sind verpflichtet, die Verrichtungen eines Polizeianwalts gegen eine von
den Gemeindeverbänden des Amtsgerichtsbezirks zu gewährende, von dem Landes-
direktor festzusetzende Entschädigung zu übernehmen.
C. 21.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft in den aus den Fürstenthümern
an das Appellationsgericht gelangenden Sachen werden durch Unseren Ober-
Staatsanwalt in Kassel und dessen Vertreter wahrgenommen. Derselbe bildet
de Aufsichtsinstanz für die Staatsanwalte und die Polizeianwalte in den Fürsten-
thümern.
5. Rechtsanwalte und Notare.
g. 22.
Die Advokaten, welche den Amtskarakter „Rechtsanwalt“ annehmen, wer-
den fortan bei dem Kreisgerichte und den Amtsgerichten unter Anweisung eines
bestimmten Wohnsitzes angestellt.
Die vorhandenen Anwalte dürfen ihren bisherigen Wohnsitz nur mit Ge-
nehmigung des Justizministers verändern.
Unser Justizminister ist ermächtigt, wo sich dazu ein Bedürfniß herausstellt,
den “*“:„ auch die Ausübung des Notariats in den Fürstenthümern
u gestatten.
zus Für den Ansatz und die Erhebung der Gebühren der Notare treten als-
dann die im Departement des Appellationsgerichts zu Kassel geltenden Gesetze
mit der Maaßgabe in Kraft, daß, wo in denselben auf den Gerichtskostentarif
verwiesen wird, der für die Fürstenthümer bestimmte Tarif anzuwenden ist.
In Betreff der Disziplin und Aufsicht über die Rechtsanwalte und Notare
kommen die im Departement des Appellationsgerichts zu Kassel bestehenden Vor-
schriften zur Geltung. O
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