— 910 —
Regulativ,
betreffend
die Emission verzinslicher Obligationen durch die Provinzial-
Hülfskasse für die Provinz Preußen.
. 1.
Die Provinzial- Hülfskasse für die Provinz Preußen hat die Befugniß,
Geld anzuleihen und darüber auf den Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger
unkündbare Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung:
„Obligationen der Provinzial= Hülfskasse für die Provinz
Preußen“
auszustellen und auszugeben.
Der Gesammtbetrag der auszugebenden Schuldverschreibungen darf den
Betrag derjenigen Darlehen nicht übersteigen, welche die Provinzial-Hülfskasse
nach naßg be der 99P. 8. bis 13. ihres durch Allerhöchste Order vom 27. Sep-
tember 1852. genehmigten Statuts gewährt hat, abzüglich des Betrages ihrer
Schuldverbindlichkeiten aus der Annahme von Geldern der Spar., Peovinsial-
Gemeinde- und Institutenkassen. Er darf niemals den Betrag Einer Million
Thaler überschreiten.
K. 2.
Die Obligationen werden in Apoints von 25 Rthlr., 50 Rthlr., 100 Rthlr.,
200 Rthlr., 500 Rthlr. und 1000 Rthlr. nach dem beigefügten Schema aus-
gefertigt und zwar in dem Verhältnisse von 40 zu 20, zu 10, zu 5, zu 2 und
zu 1, so daß die Werthbeträge der in jeder der verschiedenen Apointsgattungen
ausgefertigten Obligationen einander gleich sind.
Die Ausfertigung geschieht unter der Kontrole des Kurators der Provinzial-
Hülfskasse (§. 35. des Statuts vom 27. September 1852.), welcher insbesondere
darüber zu wachen hat, daß die im F. 1. vorgezeichnete Grenze nicht überschritten
werde. Die Ausfertigung ist öffentlich bekannt zu machen.
K. 3.
Die Obligationen werden jährlich mit fünf Prozent weri und es werden
die Zinsen halbjährlich am 2. Januar und 2. Juli gezahlt. Den Obligationen
wer-