Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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werden zu diesem Zwecke Zinskupons auf je zehn halbe Jahre nebst Talons nach 
den beigefügten Schematen beigegeben. 
ie Zahlung der Zinsen erfolgt gegen Rückgabe der betreffenden Kupons 
vom Verfalltage ab aus der Provinzial-Hülfskasse. Das Forderungsrecht aus 
einem solchen Kuron erlischt, wenn derselbe innerhalb vier Jahren vom Ablauf 
des Kalenderjahres ab, in welchem er fällig geworden ist, nicht zur Jahlung 
präsentirt worden ist. 
Mit dem Ablaufe der fünfjährigen Perioden werden nach vorheriger öffent- 
licher Bekanntmachung die neuen Kupons dem Einlieferer des Talons ausgereicht. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons- 
Serie nach Ablauf der für die Umwechselung bestimmten Frist an den Inhaber 
der Schuldverschreibung. 
K. 4. 
Die Tilgung der Obligationen geschieht durch allmälige Einlösung aus 
einem zu diesem Zwecke gebildeten Tilgungsfonds mit jährlich wenigstens Einem 
Prozent der ausgegebenen Obligationen. Sie beginnt nach Ablauf des auf die 
erste Emission folgenden Kalenderjahres. 
Die Einlösung wird, wenn sie durch Ankauf nicht vortheilhafter bewerk- 
stelligt werden kann, im Wege der Aufkündigung nach vorgängiger Bestimmung 
durch das Loos vorgenommen. Die Ausloosung erfolgt in diesem Falle während 
des Monats Januar, die Bekanntmachung der ausgeloosten und zu kündigenden 
Obligationen, welche die letzteren nach Serie, Nummer und Betrag bezeichnen 
muß, innerhalb der Monate Februar und Mai, die Einlösung am 2. Juli des- 
selben Jahres. Die Provinzlal-Hülfskasse hat das Recht, den Tilgungsfonds 
zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Obligationen zu kündigen. Auch 
die durch Ankauf Behufs der Tilgung erworbenen Obligationen sind bekannt zu 
machen. 
G. 5. 
Die Auszahlung des Kapitals für die ausselooften Obligationen erfolgt 
nach dem Nennwerthe derselben durch die Provinzial. Hülfskasse an den Vorzeiger 
der Obligationen gegen Rückgabe derselben. Mit den Obligationen sind zugleich 
die ausgereichten, nach dem Zahlungstermine fällig werdenden Zinskupons ein- 
zuliefern. Der Betrag der fehlenden Zinskupons wird am Kapitale gekürzt und 
zur Einlösung dieser Kupons verwendet. Die Nummern der ausgeloosten, nicht 
ur Einlösung eingereichten Obligationen sind in den nach F. 4. zu erlassenden 
Betanmimachungen in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen dessen- 
ungeachtet binnen dreißig Jahren nach dem Jahlungstermine weder zur Einlösung 
g entirt, noch, der Bestimmung unter F. 7. gemäß als verloren oder vernichtet 
ehufs Ertheilung neuer Obligationen angemeldet, so werden sie nach Ablauf 
der Frist zum Besten der Provinzial-Hülfskasse als getilgt angesehen. 
S. 6. 
Alle, die Obligationen betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen der Pro- 
vinzial-Hülfskasse erfolgen durch die Königsberger Hartungsche, die Ostpreußische 
(Fr. 7221.) 125“ und
	        
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