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und die Danziger Zeitung, die vier Regierungs-Amtsblätter und den Preußischen
Staatsanzeiger. Sollte eines dieser Blätter eingehen, oder die Hülfskassen-Direktion
andere Blätter für die Veröffentlichung wählen, so muß (im ersteren Falle) ein
anderes Blatt gewählt und (in beiden Fällen) die erfolgte Aenderung durch die übrig
bleibenden, resp. durch die bisher benutzten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden.
S. 7.
Auf verlorene oder vernichtete Obligationen finden die Bestimmungen der
Verordnung vom 16. Juni 1819., betreffend das Verfahren Behufs der Amor-
tisation verlorener Siarteschaldheine x. 1— 12., sowie die ergänzenden Be-
stimmungen derselben mit nachstehenden Maaßgaben Anwendung:
a) die im §. 1. der Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der Direktion
der Provinzial-Hülfskasse gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung
em Schatzministerium zukommen, gegen die Verfügungen der Direktion
findet jedoch der Rekurs an den Oberpräsidenten der Porinz Preußen statt
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem König-
lichen Stadtgerichte zu Königsberg; *ó° 6
e) die in den §§. 6. 9. und 12. der Verordnung vorgeschriebenen Bekanmt-
machungen sollen durch die im ¾ 6. dieses Regulativs genannten Blätter
geschehen. Zinskupons und Talons können nicht au gebobe und amortifirt
werden. Doch kann nach dem Ermessen der Direktion der Provinzial-
Kasesust demmienigen, welcher vor Ablauf der vierjährigen Verjährungs-
ist 8 3.) den Verlust eines Zinskupons bei der Direktion anmel
und bescheinigt, der Betrag des Kupons, wenn letzterer bis zum Ab-
laufe der Verjährungsfrist nicht präsentirt worden ¾d9 #) nach Ablauf der-
selben ausgezahlt werden.
g. 8.
Für die Sicherheit der ausgegebenen Obligationen und deren Zinsen haften
die der Provinzial- Hülfskasse gehörigen, auf Grund der I§. 8 — 13. des unterm
27. September 1852. landesherrlich bestätigten Statuts der Provinzial- Hülfskasse
ür die Provinz Preußen erworbenen Darlehnsforderungen in mindestens gleichem
etrage und das Stammvermögen der Provinzial= Hülfskasse.
*
Der Kurator der Provinzial- Hülfskasse überwacht die Befolgung der in
diesem Regulativ gegebenen Vorschrifenn. 8
Sche-