Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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und die Danziger Zeitung, die vier Regierungs-Amtsblätter und den Preußischen 
Staatsanzeiger. Sollte eines dieser Blätter eingehen, oder die Hülfskassen-Direktion 
andere Blätter für die Veröffentlichung wählen, so muß (im ersteren Falle) ein 
anderes Blatt gewählt und (in beiden Fällen) die erfolgte Aenderung durch die übrig 
bleibenden, resp. durch die bisher benutzten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden. 
S. 7. 
Auf verlorene oder vernichtete Obligationen finden die Bestimmungen der 
Verordnung vom 16. Juni 1819., betreffend das Verfahren Behufs der Amor- 
tisation verlorener Siarteschaldheine x. 1— 12., sowie die ergänzenden Be- 
stimmungen derselben mit nachstehenden Maaßgaben Anwendung: 
a) die im §. 1. der Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der Direktion 
der Provinzial-Hülfskasse gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen 
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung 
em Schatzministerium zukommen, gegen die Verfügungen der Direktion 
findet jedoch der Rekurs an den Oberpräsidenten der Porinz Preußen statt 
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem König- 
lichen Stadtgerichte zu Königsberg; *ó° 6 
e) die in den §§. 6. 9. und 12. der Verordnung vorgeschriebenen Bekanmt- 
machungen sollen durch die im ¾ 6. dieses Regulativs genannten Blätter 
geschehen. Zinskupons und Talons können nicht au gebobe und amortifirt 
werden. Doch kann nach dem Ermessen der Direktion der Provinzial- 
Kasesust demmienigen, welcher vor Ablauf der vierjährigen Verjährungs- 
ist 8 3.) den Verlust eines Zinskupons bei der Direktion anmel 
und bescheinigt, der Betrag des Kupons, wenn letzterer bis zum Ab- 
laufe der Verjährungsfrist nicht präsentirt worden ¾d9 #) nach Ablauf der- 
selben ausgezahlt werden. 
g. 8. 
Für die Sicherheit der ausgegebenen Obligationen und deren Zinsen haften 
die der Provinzial- Hülfskasse gehörigen, auf Grund der I§. 8 — 13. des unterm 
27. September 1852. landesherrlich bestätigten Statuts der Provinzial- Hülfskasse 
ür die Provinz Preußen erworbenen Darlehnsforderungen in mindestens gleichem 
etrage und das Stammvermögen der Provinzial= Hülfskasse. 
* 
Der Kurator der Provinzial- Hülfskasse überwacht die Befolgung der in 
diesem Regulativ gegebenen Vorschrifenn. 8 
Sche-
	        
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