Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7222.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Oktober 1868., betreffend die Genehmigung eines 
Nachtrages zu dem Regulative vom 22. November 1858. über die Be- 
leihungsgrenze der Schlesischen Landschaft. 
A## Ihren Bericht vom 22. September d. J. will Ich den anliegenden, in 
(Folge des Beschlusses des zwölften Generallandtages der Schlesischen Landschaft 
zu der ihm vorgelegten Proposition I aufgestellten 
Nachtrag 8 dem Regulative vom 22. November 1858. über die land- 
schaftliche Beleihung der dem Schlesischen landschaftlichen Kreditwerbande 
inkorporirten Guͤter auf das vierte Sechstheil der erihe und über die 
Emission von Pfandbriefen Litt. C. (Gesetz Samml. von 1858. S. 583. ff.) 
hierdurch genehmigen. 
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz Sammlung zu 
veröffentlichen. 
Baden-Baden, den 6. Oktober 1868. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
An den Minister des Innern und an den Justizminister. 
Nachtrag 
zu dem 
Regulative vom 22. November 1858. über die landschaftliche 
Beleihung der dem Schlesischen landschaftlichen Kreditverbande 
inkorporirten Güter auf das vierte Sechstheil der Taxwerthe 
und über die Emission von Pfandbriefen Litt. C. 
(Gesetz Samml. für 1858. S. 583.) 
K. 1. 
Nachdem die im F. 1. des Regulativs vom 22. November 1858. bestimmt 
gewesene Frist für das Einbringen von Kreditgesuchen abgelaufen ist, wird der 
au-
	        
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