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außerordentliche Kredit auf das vierte Sechstheil der Taxwerthe inkorporirter
Güter den Kreditverbundenen hiemit anderweit ohne die bisherige Beschränkung
auf gewisse Verwendungszwecke oder auf bestimmte Zeit, und zwar vom Tage
der Königlichen Genehmigung dieser Bestimmung an) und unter folgenden Maaf-
gaben eröffnet. .
K. II.
Die fernere Beleihun, der Güter erfolgt nach den in den §#. 3. F.
des Regulativs vom 22. November 1858. enthaltenen Vorschriften. Die
Bestimmungen dieses Regulativs über die Bewilligung und Bemessung des
Kredits, über die arbriesing und Sicherstellung der zu gewährenden Darlehne
und die Modalitäten des Rechtsgeschäfts, über die Bildung eines Sichelheite-
und eines Amortisationsfonds, sowie über die Emission von Pfandbriefen Litt. C.
zu Beschaffung der Darlehnsvaluta, über Ausfertigung, Verzinsung und Wieder-
einlösung dieser Pfandbriefe bleiben, insoweit sie nicht nachstehend abgeändert
werden, auch für die ferneren Beleihungen maaßgebend.
K. M.
Al durch die Ausführung des Regulativs vom 22. November 1858.
bereits begründeten Aechtsperhältuss werden durch die neuen Kreditbewilligungen
(&. I. und II.) nicht berührt. Es bleiben vielmehr ebensowohl die Rechte der
nhaber von Pfandbriefen Litt. C., welche auf Grund jenes Regulativs bereits
emitrirt worden find, insbesondere die Rechte derselben auf den für diese Pfand-
briesschuld nach §. 28. gewidmeten Sicherheitsfonds, als auch die Verbind-
lichkeiten und die Rechte der bisherigen Schuldner resp. Besitzer der nach dem
Regulativ bereits beliehenen Güter unverändert fortbestehen.
S. W.
Zu §.. 3. des Regulativs.
1) Der für die Kreditbewilligung maaßgebende Werth des Gutes kann auch,
wenn der Dahrlehnsnehmer darauf anträgt und nicht besondere, eintre-
tenden Falls durch Lobalrecheiche zu prüfende Bedenken dagegen obwalten,
ohne spezielle Abschätzung des Gutes aus der Veranlagnng desselben zu
der durch Gesetz vom 21. Mai 1861. eingeführten Grundsteuer von den
Liegenschaften hergeleitet werden.
u dem Owecke wird der dem Gute bei der Veranlagung zur
Grundsteuer beigelegte jährliche Reinertrag ermittelt und mit der Lahl
zwanzig zu Kapital erhoben. Von dem gefundenen Kapitale wird der
zanzigfache Betrag der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer abgesetzt.
Wenn auf dem Gute ein ien oder wenn darauf Zinse,
Renten oder Abgaben aus speziellem chtettel haften, so wird ferner
auch der zwölf und einhalbfache Betrag der an den Lehiageberechtigten
u prästirenden Leistungen und beziehungsweise der fünfundzwanzegfache
trag der Zinse, Renten und Abgaben, Hwei dieselben nicht amorti-
Jahsang 18686. (Nr. 7222.) 126 firt