Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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außerordentliche Kredit auf das vierte Sechstheil der Taxwerthe inkorporirter 
Güter den Kreditverbundenen hiemit anderweit ohne die bisherige Beschränkung 
auf gewisse Verwendungszwecke oder auf bestimmte Zeit, und zwar vom Tage 
der Königlichen Genehmigung dieser Bestimmung an) und unter folgenden Maaf- 
gaben eröffnet. . 
K. II. 
Die fernere Beleihun, der Güter erfolgt nach den in den §#. 3. F. 
des Regulativs vom 22. November 1858. enthaltenen Vorschriften. Die 
Bestimmungen dieses Regulativs über die Bewilligung und Bemessung des 
Kredits, über die arbriesing und Sicherstellung der zu gewährenden Darlehne 
und die Modalitäten des Rechtsgeschäfts, über die Bildung eines Sichelheite- 
und eines Amortisationsfonds, sowie über die Emission von Pfandbriefen Litt. C. 
zu Beschaffung der Darlehnsvaluta, über Ausfertigung, Verzinsung und Wieder- 
einlösung dieser Pfandbriefe bleiben, insoweit sie nicht nachstehend abgeändert 
werden, auch für die ferneren Beleihungen maaßgebend. 
K. M. 
Al durch die Ausführung des Regulativs vom 22. November 1858. 
bereits begründeten Aechtsperhältuss werden durch die neuen Kreditbewilligungen 
(&. I. und II.) nicht berührt. Es bleiben vielmehr ebensowohl die Rechte der 
nhaber von Pfandbriefen Litt. C., welche auf Grund jenes Regulativs bereits 
emitrirt worden find, insbesondere die Rechte derselben auf den für diese Pfand- 
briesschuld nach §. 28. gewidmeten Sicherheitsfonds, als auch die Verbind- 
lichkeiten und die Rechte der bisherigen Schuldner resp. Besitzer der nach dem 
Regulativ bereits beliehenen Güter unverändert fortbestehen. 
S. W. 
Zu §.. 3. des Regulativs. 
1) Der für die Kreditbewilligung maaßgebende Werth des Gutes kann auch, 
wenn der Dahrlehnsnehmer darauf anträgt und nicht besondere, eintre- 
tenden Falls durch Lobalrecheiche zu prüfende Bedenken dagegen obwalten, 
ohne spezielle Abschätzung des Gutes aus der Veranlagnng desselben zu 
der durch Gesetz vom 21. Mai 1861. eingeführten Grundsteuer von den 
Liegenschaften hergeleitet werden. 
u dem Owecke wird der dem Gute bei der Veranlagung zur 
Grundsteuer beigelegte jährliche Reinertrag ermittelt und mit der Lahl 
zwanzig zu Kapital erhoben. Von dem gefundenen Kapitale wird der 
zanzigfache Betrag der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer abgesetzt. 
Wenn auf dem Gute ein ien oder wenn darauf Zinse, 
Renten oder Abgaben aus speziellem chtettel haften, so wird ferner 
auch der zwölf und einhalbfache Betrag der an den Lehiageberechtigten 
u prästirenden Leistungen und beziehungsweise der fünfundzwanzegfache 
trag der Zinse, Renten und Abgaben, Hwei dieselben nicht amorti- 
Jahsang 18686. (Nr. 7222.) 126 firt
	        
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