Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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sirt sind, abgesetzt, wobei die Naturalabgaben nach den vierundzwanzig- 
jährigen Marktdurchschnittspreisen, wie solche zufolge K. 22. des Reallasten- 
Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850. zieet festgestellt und durch die 
Amtsblätter publizirt worden, zu berechnen sind. 
Endlich werden zur Sicherstellung des zu gewährenden Kredits 
noch zwanzig Prozent des Reinertragkapitals in Abzug gebracht. 
Der nach diesen Abzügen verbleibende Rest ist als Beleihungs- 
werth des Gutes anzunehmen. 
2) Auch insoweit als der Betrag der privilegirten, zweijährigen Zinsen der 
ingrossirten altlandschaftlichen Pfandbriefe seine Deckung in dem für diese 
Pfandbriefe bereits aufgesammelten #mortsettanson findet, wird der 
Betrag dieser Zinsen von dem Kredit auf das vierte Sechstheil des 
Gutswerthes nicht gekürzt. 
S. V. 
Zu §#. 6. 9. des Regulativs. 
Dem Darlehnsnehmer steht die Wahl zu, ob er die Darlehnsvaluta 
in vier und einhalb Prozent Zinsen tragenden, oder in vierprozentigen Pfand- 
briefen Litt. C. entnehmen will. Im ersten Falle hat er eine fortlaufende 
Jahreszahlung von sechs Prozent nebst Quittungsgroschen à ein zwölftel Prozent, 
im zweiten Falle eine solche von fünf und einhalb Prozent nebst Quittungsgroschen 
à ein zwölftel Prozent zu entrichten. Von dieser Jahresgahlung sind vier und 
einhalb (beziehungsweise vier) Prozent zur Verzinsung der auszugebenden Pfand- 
briefe Litt. C.) ein Viertel Prozent zur Ansammlung eines Eihergeitsfond, 
Ein und ein Viertel Prozent zur Amortisation und der Quittungsgroschen à ein 
zwölftel Prozent zu den Verwaltungskosten bestimmt. 
Wenn der Beitrag zum Sichergeitsfonde durch sechszehn Jahre hindurch 
entrichtet worden ist, fließt jener Beitrag von ein Viertel Prozent fernerhin zum 
Amortisationsfonds des betreffenden Schuldners. 
S. VI. 
Zu I. 17. 18. des Regulativs. 
Zur Unterscheidung der fernerhin auf Grund dieses Nachtrages zum 
Regulativ # emittirenden Pfandbriefe Litt. C. von denjenigen, welche auf 
Grund des Regulativs bereits emittirt und nach F. 18. desselben mit der Bezeich- 
nung Series I. resp. Series II. und Series III. versehen sind, müssen die auf 
Grund dieses Nachtrages zum Regulativ auszufertigenden Pfandbriefe Litt. C. 
und zwar die vier und einhalbprozentigen als Series IV. über 1000 Rthlr., 
Series V. über 500 Rthlr.) Series VI. über 100 Rthlr., die vierprozentigen 
als Series VII. über 1000 Rthlr., Series VIII. über 500 Rthlr., Series IX. 
über 100 Rthlr. bezeichnet werden. 
S. VII. 
Zu 8. 12. 14. 28. des Regulativs. 
Der zur Sicherstellung der bereits emittirten Pfandbriefe Litt. r nach
	        
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