Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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bs des Regulativs gebildete Sicherheitsfonds und der zur Abzahlung dieser 
Pfandbriefe resp. der Darlehne nach #. 12. ebend. gebildete Amortisationsfonds 
verbleiben im Genusse der ihnen überwiesenen Hebungen, und werden im Interesse 
der Betheiligten auch fernerhin selbstständig, daher abgesondert von anderen Fonds 
verwaltet und immer evident erhalten. Für die neu zu emittirenden Pfandbriefe 
werden eben solche Fonds nach den Vorschriften des Regulativs §. 12. und F. 28. 
selbstständig gebildet und ebenfalls abgesondert verwaltet. 
Auf den neu gebildeten Amortisationsfonds findet der S. 14. des Regulativs 
mit der Maaßgabe Anwendung, daß die Extradition des den Darlehnsbetrag er- 
füllenden Bestandes zwar nur zum Zwecke der Abbürdung des Darlehns stat. 
det, daß aber der Darlehnsschuldner nicht gehalten ist, das aus den Mitteln 
es Fonds oder aus anderen Mitteln abgebürdete Darlehn im Hypothekenbuche 
löschen zu lassen. 
S. VIII. 
Zu §H. 20. des Regulativs. 
So lange die auf Grund des Regulatics vom 22. November 1858. 
emittirten Pfandbriefe nicht vollständig abgelöset sind, haften die Eigenthümlichen 
Fonds der Landschaft den auf Grund des vorliegenden Nachtrages zu emittiren- 
den Pfandbriefen nur insoweit, als sie nicht erforderlich sind, um die früher aus- 
egebenen Pfandbriefe in demjenigen Betrage zu decken, welcher in den ihnen 
peziell gewidmeten Fonds (Amortisationsfonds, Sicherheitsfonds, Hypotheken) 
seine Deckung nicht sollte finden können. 
S. K. 
Zu §. 31. des Regulativs. 
Den Schuldnern neu zu gewährender Darlehne und deren Rechtsfolgern 
wird ein eventueller Anspruch auf einstige Rückgabe der von ihnen zu dem Sicher- 
heitsfonds geleisteten Beiträge nicht eingeräumt) vielmehr ist dem für die zu 
emittirenden Pfandbriefe zu bibenden Sicherheitsfonds die rechtliche Natur eines 
zu dem bestimmten Zweck der Sicherstellung auszugebender Pfandbriefe dauernd 
gewidmeten Korporationsvermögens beigelegt. 
S. X 4 
Die Wiederbenutzung des, wenn auf den zehnten Theil der ordentlichen 
Pfandbriefschuld ungewachsenen Amortisationsfonds findet auch bei denjenigen 
Gütern, auf welchen ein nach Maaßgabe dieses Rachtrages zu dem Regulativ 
vom 22. November 1858. auf das vierte Sechstheil des Gutswerthes bewilligtes 
Darlehn, als ein außerordentlicher Kredit, haftet, nur zum Zweck der gänzlichen 
Ablösung dieses Darlehns statt. 
  
  
Nr. 7222—7223) 126° (Nr. 7223.)
	        
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