Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Landwirthe — die im Inlande zahlbar sind, zu diskontiren und Wechsel 
auf Plätze des Auslandes zu kaufen. 
Die zur Diskontirung oder zum Ankauf angebotenen Papiere 
müssen mit einem auf die Darlehnskasse lautenden Giro versehen sein, 
dürfen nicht päter als drei Monate nach dem Datum der Ausstellung 
verfallen, und es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide 
Verbundene haften. 
Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur ausnahmsweise 
und nur unter ausdrücklichem Einverständniß beider Mitglieder des Vor- 
standes der Darlehnskasse erworben werden; 
2) das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Effekten 
#ubesorgen, und verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohne Verbriefung, 
jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur auf den Namen des Ein- 
zsiers lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solcher- 
gestalt einkassirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giroverkehr, 
jedoch äußerstens in Höhe des bei der Kasse bestehenden Guthabens zu treten. 
Die vepinglichen Kapitalien dürfen niemals den doppelten Betrag des 
Stammkapitals übersteigen, und muß bei Annahme derselben eine Kün- 
digungsfrist von nicht weniger als zwei Monaten vorbedungen werden; 
3) Effekten nicht nur von der in F. 2. Litt. C. des Regulativs bezeichneten 
Art, sondern auch andere Werthpapiere nach denselben Grundsatzen wie 
die Preußische Bank zu beleihen, zu kaufen und zu verkaufen. 
II. 
Zu g. 6. des Regulativs. Valuta. 
Die landschaftliche Bank zahlt und rechnet in Preußischem Sibege de nach 
den Werthen, welche durch das Gesetz über das Münzwesen vom 4. Mai 1857. 
(Gesetz Samml. 1857. S. 305.) bestimmt worden sind. 
III. 
Zu F. 7. Stammkapital. 
Das Stammkapital der landschaftlichen Bank wird auf Eine Million 
Thaler bestimmt und von der Schlesischen Landschaft in baarem Gelde beschafft. 
Dagegen darf das nach F. 7. des Regulatits zu diesem Zweck gewidmet ge- 
wesene Pfandbriefkapital von 800,000 Thalern zurückgezogen werden. 
IV. 
Zu §. 9. Verwaltung. 
An die Stelle des §. 9. treten folgende Bestimmungen: 
1) Die laufenden Geschäfte der Bank werden von einem aus zwei Di. 
rektoren, davon der eine aus den Mitgliedern der Generallandschafts-
	        
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