Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Direktion genommen werden darf, bestehenden Direktorium verwaltet. 
Die Ernennung gebührt dem landschaftlichen Engeren Ausschusse; die 
Namen der Direktoren, sowie eines für Fälle der Verhinderung des 
Einen oder Anderen im Voraus zu ernennenden Stellvertreters werden 
öffentlich bekannt gemacht. Bei eigentlichen Rechtsgeschäften muß einer 
der Generallandschafts= Syndici zugezogen werden. 
Gegenüber der Generallandschafts-Direktion ist das Bankdirektorium 
bei seiner Geschäftsführung an die ihm zu ertheilende Geschäftsinstruktion 
und sonstige Anweisung gebunden- nach Außen hin aber jedem Dritten 
gegenüber vertreten die beiden Direktoren mit ihrer gemeinschaftlichen 
Unterschrift die Bank selbstständig und rechtsverbindlich, auch bei den- 
jenigen Rechtshandlungen, welche sonst nach den Gesetzen eine Spezial- 
vollmacht erheischen. Ein Legitimationsbedenken aus F. 118. Tit. 13. 
Th. I. des Landrechts kann ihnen nicht entgegengesetzt werden. Gericht- 
liche Erlass an die Bank werden einem der Direktoren rechtsverbindlich 
7 ide Namens derselben von den beiden Direktoren rechtsgültig 
abgeleistet. 
2) Der Bank ist als ein Kuratorium die Schlesische Generallandschafts. 
Direktion vorgesetzt. Dieselbe erhält sich in fortwährender Kenntniß von 
dem Geschäftsbetriebe der Bank und veranstaltet vierteljährlich eine 
ordentliche, so oft sie es nöthig findet eine außerordentliche Revision 
derselben. 
Dem landschaftlichen Engeren Ausschusse legt sie alljährlich den 
von den Direktoren zu erstattenden Geschäftsbericht und die von den- 
selben abzulegende Jahresrechnung zur Entlastung vor) und theilt beide 
nach erfolgter Decharge den Fürstenthumslandschaften zur Kenntniß- 
nahme mit. 
3) Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrechts ernennt die Staatsregierung 
einen Kommissar, welcher befugt ist, den Sitzungen des Bankdirektoriums 
und des Kuratoriums ohne Stimmrecht beizuwohnen, sowie von den 
Büchern und Skripturen der Bank Einsicht zu nehmen, auch die Organe 
der Bank gültig zusammen zu berufen. 
4) Der Status der Bank wird von drei zu drei Monaten veröffentlicht. 
V. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die landschaftliche Bank genießt innerhalb des durch das Regulativ vom 
13. November 1848. und durch den obigen Nachtrag ihr gestatteten 
Heschäftsbetriebes die Rechte einer juristischen Person, und kaufmännische 
echte. 
2) Ihren Gerichtsstand hat die Bank vor dem Königlichen Stadtgerichte 
zu Breslau. ç 
(Kr. 7224.) 3) Die
	        
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