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zu militairischen Zwecken (Gesetz Samml. für 1843. S. 373.) ist die
Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements
vom 1. Mai 1861., berentd die Organisation des Transports größerer
Truppenmassen auf den Eisenbahnen) desgleichen für die Beförderung
von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen auf den
Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom 1. Mai 1861. für den
Transport von Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen
und den künstigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements
und Instruktionen zu unterwerfen, als auch Militair-Personen und Effekten
feglicher Art zu ermäßigten Preisen zu transportiren. Als Fahrpreise
sollen diejenigen Sätze erhoben werden, welche jeweilig auf den Preußischen
Staatsbahnen erhoben werden.
Tc) Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist die Gesell-
schaft verpflichtet:
a) ihren Betrieb, soweit die Natur deselben es gestattet, in die noth-
wendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung
zu bringen;
50/ die Eisenbahgesellchart ist verbunden, mit jedem fahrplanmäßigen
Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Postwagen und
inmerhalb desselben
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber,
Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner
solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige
ackete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig futt uckt
überschreiten,
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung
des Dienstes unterweges erforderlichen Postbeamten, auch wenn
dieselben geschäftslos zurückkehren,
c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterweges
bedürfen,
unentgeltlich zu befördern.
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver-
ständigung auch Postkoupes in Eisenbahnwagen gegen eine, den
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe-
grhen. Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen
ostwagen und Postkoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mit.
nahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der er-
forderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beför.
derung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal
verlangt werden.
)Für ordinaire Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben
innerhalb des Postwagene oder Postkoupos befördert werden,
erhält die Eisenbahngesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für
das