Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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zu militairischen Zwecken (Gesetz Samml. für 1843. S. 373.) ist die 
Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements 
vom 1. Mai 1861., berentd die Organisation des Transports größerer 
Truppenmassen auf den Eisenbahnen) desgleichen für die Beförderung 
von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen auf den 
Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom 1. Mai 1861. für den 
Transport von Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen 
und den künstigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements 
und Instruktionen zu unterwerfen, als auch Militair-Personen und Effekten 
feglicher Art zu ermäßigten Preisen zu transportiren. Als Fahrpreise 
sollen diejenigen Sätze erhoben werden, welche jeweilig auf den Preußischen 
Staatsbahnen erhoben werden. 
Tc) Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist die Gesell- 
schaft verpflichtet: 
a) ihren Betrieb, soweit die Natur deselben es gestattet, in die noth- 
wendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung 
zu bringen; 
50/ die Eisenbahgesellchart ist verbunden, mit jedem fahrplanmäßigen 
Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Postwagen und 
inmerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, 
Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner 
solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige 
ackete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig futt uckt 
überschreiten, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung 
des Dienstes unterweges erforderlichen Postbeamten, auch wenn 
dieselben geschäftslos zurückkehren, 
c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterweges 
bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. 
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver- 
ständigung auch Postkoupes in Eisenbahnwagen gegen eine, den 
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe- 
grhen. Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen 
ostwagen und Postkoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mit. 
nahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der er- 
forderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beför. 
derung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal 
verlangt werden. 
)Für ordinaire Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben 
innerhalb des Postwagene oder Postkoupos befördert werden, 
erhält die Eisenbahngesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für 
das
	        
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