Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 931 — 
das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen 
beförderten H#ahlungsdflichtigen Packete berechnet und auf Grund 
besonderer Vereinbarung avisionirt wird. 
Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende 
Postkoupé (ad /. — den Bedar der Post nicht ausreicht, so hat 
die Eisenbahngesellschaft entweder die Beförderung der nicht unter- 
sbringenden ostsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder 
er Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. 
In ersterem Falle wird für ordinaire Packete über zwanzig 
Bfund eine weitere als die ad ).. vorgesehene Vergütung nicht ge- 
leistet. In letzterem Falle zahlt die Postverwaltung außer der 
Frachtvergütung für die ordinairen Packete über zwanzig Pfund 
eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Koupé und Meile 
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Trans- 
portvergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, 
Reinigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangiren u. s. w. der 
Eisenbahnpostwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Be- 
schädigungsfällen gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten 
bemessen werden und über deren Berechnung besondere Vereinbarung 
getroffen wird. 
) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen 
Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur 
einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber 
mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. 
4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, unentgeltlich die Anlage einer Bundes- 
Telegraphenlinie längs der Bahn zu gestatten, und gesteht zu diesem 
Ende der Bundes-Telegraphenverwaltung die Berechtigung zu, nach Be.- 
dürfniß eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf 
leicher Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Seite des 
ahnterrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht 
verfolgen, eine Telegraphenlinie unterirdisch in einer dem Zweck ent- 
sprechenden Tiefe unter Benutzung des Bahnterrains anzulegen. 
Auch verpflichtet sich die Gesellschaft, nach Maaßgabe der Anord- 
nungen des Bundeskanzlers den Eisenbahntelegraphen Behufs Benutzung 
zur Beförderung von Staats= und Privatdepeschen einzuräumen. 
e) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen Poligicher 
Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen 
werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwach- 
senden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung 
eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. 
Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Ge- 
setzes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz Samml. für 1847. S. 21.) für die 
(Nr. 7276.) Bau-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.