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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
JNr. 7. —
(Nr. 6976.) Gesetz, betreffend die Erhöhung der Krondotation. Vom 27. Januar 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
K. 1.
An den Kronfideikommiß-Fonds wird, außer der durch Artikel III. der
Verordnung wegen Behandlung des Staatsschuldenwesens vom 17. Januar 1820.
Gesetz= Samml. S. F.) auf die Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesenen
ente von 2,573,0985 Thalern und der nach §. 1. des Gesetzes vom 30. April
1859. (Gesetz= Samml. S. 204.) zu entrichtenden Rente von 500,000 Thalern,
vom 1. Januar 1868. ab eine weitere jährliche Rente von Einer Million Thaler
aus der Stagtskasse gezahlt. »
§.2.
« Außerdem werden die in der anliegenden Nachweisung verzeichneten Schlösser
nebst Gärten und Parks der ausschließlichen Benutzung des Königs, unter Ueber-
nahme der Unterhaltungslast auf den Kronfideikommiß Fonds, vorbehalten.
& 3.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
6 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
Jahrgang 1866. (Nr. 6976.) 10 Ver-.
Ausgegeben zu Berlin den 10. Februar 1868.