Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 7. — 
  
(Nr. 6976.) Gesetz, betreffend die Erhöhung der Krondotation. Vom 27. Januar 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##c 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
K. 1. 
An den Kronfideikommiß-Fonds wird, außer der durch Artikel III. der 
Verordnung wegen Behandlung des Staatsschuldenwesens vom 17. Januar 1820. 
Gesetz= Samml. S. F.) auf die Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesenen 
ente von 2,573,0985 Thalern und der nach §. 1. des Gesetzes vom 30. April 
1859. (Gesetz= Samml. S. 204.) zu entrichtenden Rente von 500,000 Thalern, 
vom 1. Januar 1868. ab eine weitere jährliche Rente von Einer Million Thaler 
aus der Stagtskasse gezahlt. » 
§.2. 
« Außerdem werden die in der anliegenden Nachweisung verzeichneten Schlösser 
nebst Gärten und Parks der ausschließlichen Benutzung des Königs, unter Ueber- 
nahme der Unterhaltungslast auf den Kronfideikommiß Fonds, vorbehalten. 
& 3. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
6 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
Jahrgang 1866. (Nr. 6976.) 10 Ver-. 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Februar 1868.
	        
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