Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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stätigung dieses Statuts und nach Eintragung desselben in das Hadeler- ister 
näch Maaßgabe der Bedürfnisse der Eeselllhafthen e von der Direktion in Raten 
von höchstens zwanzig Prozent auszuschreiben und innerhalb einer Frist von 
circa vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, nach Wahl der 
Aktionaire in Crefeld oder den in der Bekanntmachung bezeichneten sonstigen 
Städten zu leisten. Die Direktion ist befugt, auch schon vor dem Eintritte der 
Fälligkeit aller ausgeschriebenen Raten Vollzahlungen der Aktien anzunehmen und, 
wenn sie guserzunsgelg die betreffenden Aktiendokumente auszugeben. 
! . 
K. 17. 
Folgen der Nichtzahlung vorgeschrichener Raten. 
Wird auf eine Aktie die vorgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht 
eingezahlt, so wird der erste Zeichner durch einen zur Post gegebenen rekomman- 
dirten Brief auf seine Kosten (unfrankirt) zur Zahlung aufgefordert. Erfolgt binnen 
vier Wochen nach Aufgabe dieses Briefes auf die Post keine Lahlung, so wird 
eine nochmalige Aufforderung mittelst einer nochmaligen Bekanntmachung erlassen, 
in welcher nur die Nummern der Quittungsbogen, nicht aber auch die Namen 
der ersten Zeichner aufgeführt zu werden bruuchen. Bleibt auch dicse Auffor- 
derung, welche wenigstens vier Wochen vor dem darin für die Einzahlung 
gesetten Schlußtermine publizirt sein muß, erfolglos, so ist die Direktion 
erechtigt, den säumigen Zeichner im Wege Rechtens zur Zahlung der betreffenden 
Rate nebst Verzugszinsen in Anspruch zu nehmen oder auch denselhen seiner An- 
rechte aus der Zeichnung und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der 
Gesellschaft für verlustig zu erklären. Der desfallsige Beschluß, in welchem die 
darnach werthlosen Bescheinigungen über Annahme der Zeichnung oder die Num. 
mern der Quittungsbogen über geleistete Ratenzahlungen zu bezeichnen sind, wird 
öffentlich bekannt gemacht. An Stelle und unter der Nummer der für erloschen 
erklärten Zeichnungen werden zur Ergänzung des Grundkapikals neue Zeichnungen 
vorgenommen. 
+. 18. HF 
Interimsscheine. 
Kann ein Aktionair bei Einzahlungen den Quittungsbogen nicht sofort vor- 
legen, so empfängt er über geleistete JZahlungen Interimsbescheinigungen, welche 
auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Müch e die Zah- 
lungen auf dem später vorgelegten Quittungsbogen vermerkt werden. 
K. 19. 
Die Ratenzahlungen werden von dem Tage der erfolgten Einzahlung an 
mit fünf vom Hundert jährlich verzinset und diese Jinsen bei den folgenden Ein- 
zahlungen in Anrechnung gebracht. Die alsdann voll eingezahlten Aktien werden 
mit fünf Prozent jährlich bis * Schlusse desjenigen alerdersahren verzinsel, 
in welchem die ganze Bahnstrecke in Betrieb gesetzt worden ist. Wegen der Heh- 
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