Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 935 — 
lung der Zinsen macht die Direktion die erforderlichen verbindlichen Bestimmun- 
gen öffentlich bekannt. 
§S. 20. 
Dividenden und deren Feststellung- 
Mit Ablauf des Jahres, mit welchem die Bahn vollständig fertig und in 
ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt sein wird, hört die Verzinsung der 
Aktien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der vom 1. Januar 
des auf die Betriebseröffnung folgenden Jahres aus dem Unternehmen auf- 
kommende Reinertrag nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt: 
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs., 
Unterhaltungs., Betriebs- und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftende Lasten bestritten. 
2) Sodann werden die in den §9. 8. und 9. gedachten jährlichen Beiträge 
zum Reserve= und Erneuerungsfonds vorweg genommen. 
3) Darnach erhalten die Inhaber der Prioritäts Stammaktien sechs Prozent 
des Nominalbetrages ihrer Aktien. 
Die Auszahlung der Zinsen (Dividende) für die Stamm Prio- 
ritätsaktien soll am 1. Februar und 1. August jeden Jahres stattfinden 
und die Iahlung der ersten Quote auf dem betreffenden Dividenden- 
scheine Schema E. vermerkt werden. 
4) Der dann verbleibende Reinertrag wird alljährlich nach Beschluß der 
Generalversammlung unter die Stammaktionaire als Dividende vertheilt. 
5) Sollte in dem einen oder anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, 
um den Inhabern der Prioritäts-Stammaktien die unter 3. gedachte 
Zahlung von sechs Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem 
Reinertrage des folgenden oder der folgenden Jahre nachbezahlt und 
erhalten die Inhaber der Stammaktien nicht eher eine Dividende, als 
bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist. Im Falle der Auflösung 
der Gesellschaft, resp. der Liquidation des Gesellschaftsvermögens, haben 
die Inhaber der Prioritäts-Stammaktien ein Prioritätsrecht an dem 
vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus dem- 
Feen zunächst und vor den Inhabern der Stammaktien befriedigt sein 
müssen. 
K. 21. 
Verjährung der Zinsen und Dividenden. Amortisation verlorener Dividendenscheine. 
Jeinsen und Dividenden, welche binnen vier Jahren nach dem Fälligkeits- 
termine nicht erhoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Ist ein 
Divwidendenschein verloren ge angen; und der Verlust der Direktion innerhalb 
obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Dividendenscheins noch innerhalb 
einer ferneren, vom Ablaufe der vier Ja. zu berechnenden präklufivischen Frist 
(Tr. 7326.) 128“ von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.