Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 938 — 
Sind beide verhindert, das Präsidium zu führen, so vertritt das nach dem 
Lebensalter älteste Mitglied ihre Stelle. 
⅛. 29. 
Wer eine Anstellung bei der Gesellschaft hat, kann nicht Mitglied der 
Direktion und deren Bevollmächtigter sein. 
g. 30. 
Die Mitglieder der Direktion imd deren Bevollmächtigte können nur aus 
der Zahl der stimmfähigen Aktionaire, die im Besitze von wenigstens fünf Aktien 
sind, erwählt werden. 
Während der Dauer seiner Amtsführung hat jedes Mitglied der Direktion 
diese Zahl von Aktien in der Kasse der Gesellschaft zu hinterlegen. 
KC. 31. 
Die Mitglieder der Direktion werden auf drei Jße ewählt. Nach Ab- 
lauf der im F. 56. festgesetzten Funktionsperiode der ersten Hirektion treten im 
ersten Jahre drei, im zweiten drei und im dritten Jahre die übrigen drei Mit- 
glieder aus und so weiter. Die Austretenden werden durch das Loos in den 
ersten Jahren und sodann durch die Anciennetät bestimmt. Bei gleicher Ancienne- 
tät entscheidet ebenfalls das Loos. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
g. 32. 
Sollte ein Aktionair, der zum Mitgliede erwählt wird, die Annahme ab- 
lehnen, oder sollte ein Mitglied sterben oder dauernd verhindert sein, den Sitzungen 
der Direktion beizuwohnen, so hat die Direktion das Recht, einen Aktionair an 
seine Stelle zu wählen. Der so gewählte Direktor soll bis zur nächsten General= 
versammlung im Amte bleiben. 
C. 33. 
Diie Direktion erhält nach Vollendung der Linie als Vergütung für ihre 
Dienste zwei und einhalb Prozent des reinen Jahresgewinnstes, welche unter die 
Mitglieder vertheilt werden, außerdem die Rückerstattung der im Interesse der 
Bahn gehabten Auslagen. Die Mitglleder der Direktion, wie ihre Bevollmäch. 
tigten, sind zur freien Fahrt auf der Bahn berechtigt. 
C. 34. 
Die Direktion versammelt sich jeden Monat wenigstens ein Mal, und 
außerdem, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder Gegenstände von 
einiger Dringlichkeit zur Berathung vorliegen. Eine Versammlung der Direktion 
muß einberufen werden, wenn solche von drei Mitgliedern oder von dem Spezial. 
direktor schriftlich verlangt wird. Die Einladungen zu den Sitzungen eese 
von Seiten des Präsidenten oder in dessen Verhinderung vom Vieeptsideni 
ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.