Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 941 — 
IV. 
KC. 40. 
Von den Generalversammlungen. 
Im Monat Mai eines jeden Jahres soll die ordentliche Generalversamm- 
lung der Aktionaire stattfinden, welche durch die Direktion zusammenberufen wird. 
Die Ankündigung derselben, welche die zur Berathung kommenden Gegenstände 
im Allgemeinen namhaft zu machen hat, soll vier Wochen vorher in den §J. 12. 
angeführten Zeitungen erfolgen. Die Versammlungen werden in Crefeld gehalten. 
Bei wichtigen Veranlassungen können auch außergewöhnliche Generalversammlun- 
gen von der Direktion zusammenberufen werden. 
C. 41. 
Diejenigen Mktionaire, welche sich an der Generalversammlung betheiligen 
wollen, haben ihre Aktien, resp. Interimsscheine, auf denen die geschehene Ein- 
zahlung aller bis dahin ausgeschriebenen Raten (§. 16.) quittirt sein muß, nebst 
einem doppelten Verzeichniß und außerdem, wenn sie nicht persönlich erscheinen, 
die Vollmachten oder sonstigen Legitimations-Urkunden ihrer Vertreter spätestens 
vierzehn Tage vor der Eröffnung der Versammlung bei der Gesellschaftskasse zu 
depomren oder die anderweitige Deposition der Aktien oder Intrrüreschkine auf 
eine der Direktion genügende Heiis zu bescheinigen. Das Duplikat des Verzeich- 
nisses wird, mit dem Stempel der Gesellschaft und einem Vermerk über die 
Stimmenzahl des betreffenden Aktionairs versehen, zurückgegeben und dient als 
Legitimation zum Eintritt in die Versammlung. Ueber die Anerkennung der 
Vollmachten, insofern dieselben nicht durch einen öffentlichen Beamten beglaubigt 
sind, sowie über etwaige Reklamationen in Betreff des Stimmrechts entscheidet 
bei entstehendem Zweifel die Generalversammlung. 
G. 42. 
Die Aktionaire können sich durch andere simmberechtigte Aktionaire ver- 
treten lassen, antheilberechtigte Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger, Ge- 
meinden und öffentliche Institute durch ihre Vertreter, Bevormumndete durch ihre 
Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn diese Vertreter auch nicht 
Aktionaire sind. 
g. 43. 
Das Stiumrecht der Stammaktionaire und der Prioritäts-Stammaktionaire 
ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf Aktien Eine Stimme, jedoch 
soll kein Besitzer von Aktien mehr als dreißig Stimmen fur seine Person ab- 
geben dürfen. Nur als Vertreter anderer Aktionaire kann ein Aktienbesitzer ein 
größeres Stimmrecht ausüben, jedoch niemals mehr als Einhundert Stimmen 
im Ganzen auf sich vereinigen. Die Besitzer von weniger als fünf Aktien sind 
zur Theilnahme an der Generalversammlung, jedoch ohne Stimmrecht, berechtigt. 
Jahrzang 1868. (Nr. 7226.) 129 S. 44.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.