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(Nr. 7227.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Oktober 1868., betreffend die Genehmigung zur
Herstellung einer Eisenbahn von dem Mühlhofener Hüttenwerke nach dem
Bahnhofe der rechtsrheinischen Eisenbahn zu Engers.
ch will nach Ihrem Mntrage vom I. Oktober d. J. zu der von der Firma
Friedrich Krupp zu Essen beabsichtigten Anlage einer für den Lokomotivbetrieb
einzurichtenden Eisenbahn von dem Mühlhofener Hüttenwerke nach dem Bahn-
hofe der rechtsrheinischen Eisenbahn zu Engers hierdurch Meine Genehmigun
unter der Bedingung ertheilen, daß anderen Unternehmern sowohl der Anschlu
an die neue Bahn mittelst Zweigbahnen, als auch die Benutzung der ersteren
gegen zu vereinbarende, eventuell von Ihnen festzu eged Fracht- oder Bahngeld-
sätze vorbehalten bleibt. Zugleich bestimme Ich unter Rückgabe des Situationsplans,
daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. Novem-
ber 1838. ergangenen allgemeinen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die
Expropriation und diejenigen über das Recht zur vorübergehenden Benutzung
fremder Grundstücke, auf das Unternehmen Anwendung finden sollen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Baden-Baden, den 10. Oktober 1868.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7228.