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Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Abgabensätze
nach dem
30. Thalerfuße
—
Vi
4. Nähnadeln, Schreibfedern aus Stahl und anderen un-
edlen Metallen, Uhrfournituren und Uhrwerke aus
unedlen Metallen; Gewehre aller #tt.
Kurze Waaren, Quincaillerien 2c.
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten
Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschen-
uhren; echtes Blattgold und Blattsilbern
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus un-
edlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold
oder Silber belegten Metallen gefertigt) Stutz, und
Wanduhren, letztere mit Ausnahme der hölzernen Hänge-
uhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; feine Galan.
terie und Ouincaillerie-Waaren (Herren- und Frauen-
schmuck, Toiletten- und sog. Nippestischsachen u. s. w.)
ganz oder theilweise aus Aluminium; ferner dergleichen
Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein ge.
arbeitet und entweder mehr oder weniger vergoldet oder
versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit
Alabaster, Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nach-
geahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit
Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metall-
guß und dergleichen; Brillen und Operngucker) Fächer;
feine bossirte Wachswaaren, Perrückenmacherarbeit; Regen-
und Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Waaren aus
Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle, oder
anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vege-
tabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Kaut.,
schuk, Guttapercha, Leder, Ledertuch (leather cloth),
Papier, Pappe, Stroh oder Thonwaaren verbunden und
nicht besonders tarifirt sind, z. B. Knöpfe auf Holz.
formen und dergleihen . ...
Leder und Lederwaaren:
a) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan,
Marokin, Saffian und alles gefärbte und lackirte beder
b) feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin,
Brüsseler und Dänischem Leder, von sämisch- und weiß-
1Zoll Ztr.
desgl.
desgl.
desgl.
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