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Die Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amtsthätigkeit, was Lehre, Seel-
sorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen Handlungen anlangt,
von dem Kirchenvorstande unabhängig. Was jedoch die Zurückweisung von dem
Genusse des heiligen Abendmahls betrifft, so ist der Geistliche, wenn er Bedenken
gegen die Zulassung hat, verpflichtet, unter einstweiliger Zurückhaltung des Be-
keffenden die Sache dem Kirchenvorstande vorzulegen. Ist der Kirchenvorstand
mit dem Geistlichen für die Zurückweisung, so giebt er eine Entscheidung ab,
gegen welche dem Zurückgewiesenen die Berufung an das Kirchenvisitatorium und
in letzter Instanz an das Konsistorium frei steht. Ist der Kirchenvorstand an-
derer Ansicht, als der Geistliche, so kann der letztere, wenn er dem Beschlusse
des Kirchenvorstandes nicht Folge leisten zu können glaubt), die Angelegenheit zur
Entscheidung an das Kirchenvisitatorium und in letzter Instanz an das Konsisto-
rium bringen.
Die Aeltesten sind übrigens, wenn sie in der Amtsführung oder dem
Wandel des Geistlichen etwas wahrnehmen, was seiner amtlichen Stellung oder
dem Wohl der Gemeinde zuwider ist, so befugt als verpflichtet, solches im
Kirchenvorstande zur Sprache zu bringen, welcher nöthigenfalls der höheren
Kirchenbehörde davon Anzeige zu machen hat.
§. 42.
2. Der Kirchenvorstand hat der Förderung einer würdigen Sonntagsfeier
sansunebme. Insonderheit hat er für die äußere Ordnung beim Gottesdienste
zu sorgen.
Die Abänderung der Zeit für die Abhaltung der regelmäßigen Gottesbdienste
kann nicht ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes erfolgen. Dasselbe gilt von
der Abänderung blos lokaler liturgischer Einrichtungen.
K. 43.
3. Dem Kirchenvorstande liegt die Leitung der kirchlichen Armen- und
Krankenpflege ob. Er hat zu diesem Behuf die Verwaltung und Verwendung der
Klingbeutelgelder und der übrigen diesen gleichstehenden Einnahmen, soweit sie
nach den Patenten vom 6. Mai 1859. und 31. März 1860. den hierfür gebildeten
besonderen Kommissionen bisher zugestanden hat.
Auch hat der Kirchenvorstand sein Augenmerk auf die Fürsorge für Ver-
wahrloste und für entlassene Sträflinge zu richten.
Der Kirchenvorstand wird sich in den angegebenen Beziehungen, soweit
erforderlich, mit der bürgerlichen Armenbehörde in Einvernehmen setzen. Er
kann sich ferner bei seiner vorbezeichneten Thätigkeit nach Umständen der Hülfe
anderer Gemeindeglieder, insonderheit aus der Sah der Gemeindevertreter, bedienen,
auch mit den etwa bestehenden christlichen Vereinen sich in Verbindung setzen.
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4. Der Kirchenvorstand hat als solcher keine unmittelbare Einwirkung
auf die Schulen; wie es ihm aber überhaupt obliegt, für die Erhaltung ron
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