Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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steht. Insonderheit ist von Seiten des Kirchenvorstandes dafür Sorge zu tra. 
gen, daß die Leistungen, welche den einzelnen Gemeindegliedern, sei es auf Grund 
einer Kirchenumlage, sei es aus einem anderen Titel, der Gemeinde gegenüber 
obliegen, rechtzeitig erfolgen, und daß die Ausgaben, zu welchen die Höneindr 
verpflichtet ist, ordnungsmäßig beschafft werden. 
Der Korchenorstand hat ferner für eine ordnungsmäßige Rechnungsführung 
in Betreff der von ihm zu führenden Vermögensverwaltung zu sorgen. Wo 
solches erforderlich ist, kann ein besonderer besoldeter Kirchenrechnungsführer an. 
gestellt werden. Derselbe ist alsdann von dem Kirchenvorstande zu ernennen 
und zu verpflichten, der auch für die Leistung der etwa erforderlichen Kaution 
Sorge 4 tragen hat. 
er Kirchenvorstand muß zu Anfang eines jeden Rechnungsjahres einen 
Voranschlag der Jahreseinnahmen und Ausgaben der Gemeindevertretung vor- 
legen, sowie nach dem Schluß des Rechnungsjahres die von dem Rechnungs- 
führer abgelegte Rechnung, nachdem er sie geprüft hat, der Gemeindevertretung 
zur Revision zustellen. Der Voranschlag und die Rechnungsablage müssen immer, 
bevor sie der Gemeindevertretung vorgelegt werden, mindestens 14 Tage nach 
vorgängiger Bekanntmachung 5fennles ausgelegen haben, damit jedes Mitglied 
der Gemeinde dieselben einsehen und seine etwaigen Einwendungen dagegen vor- 
bringen kann. 
Durch Beschluß der Gemeindevertretung kann die Anschlagsperiode bis 
auf drei Jahre verlängert werden. 
Durch vorstehende Bestimmungen wird in der Verwaltung der gemein- 
schaftlichen Mittel der Kirchen der Propstei Hadersleben nichts geändert, vielmehr 
verbleibt es in dieser Beziehung bei den Pestimmun- een des Regulativs vom 
18. Juli 1853.; die Funktionen, welche nach diesem Regutaiio den Juraten der 
einzelnen Gemeinden zustehen, gehen jedoch auf die Kirchenvorstände über. Ebenso 
wird durch die vorstehenden Bestimmungen in der Verwaltung des Vermögens 
der Kirchen in den Propsteien der Norder= und der Süderharde auf der Insel 
Alsen, soweit diese Verwaltung bisher eine gemeinschaftliche für die Kirchen der 
genannten Propsteien gewesen ist, nichts geändert. 
. 48. 
8. Der Kirchenvorstand hat die Wahlen der Gemeindevertreter zu leiten, 
die Wahllisten zu diesem Behuf aufzumachen und über Einwendungen nach 
Maaßgabe der in den I§. 14. und 16. enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden. 
(Vergl. außerdem F. 17. unter Nr. 3. und §J. 27.) 
Er hat ferner, so oft solches erforderlich ist, die Gemeindevertretung zu 
berufen und die Beschlüsse derselben vorzubereiten und zur Ausführung zu bringen. 
K(. 49. 
9. Der Kirchenvorstand ist außerdem ermächtigt, die Gemeinde auf den 
Synoden nach Maaßgabe der desfalls zu erlassenden Gesetze zu vertreten und ihr 
Interesse wahrzunehmen. * 
Wichtige, die einzelne Gemeinde besonders berührende Einrichtungen zn 
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