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Anordnungen, insbesondere Parochialveränderungen „sollen von der Kirchen-
regierung nicht getroffen werden, ohne daß der Kirchenvorstand, geeignetenfalls
die Gemeinbevertretung (F. 51.) mit ihren Wünschen, Erinnerungen oder Vor-
schlägen vernommen 4
VII. Von den Befugnissen der Gemeindevertretung.
S. 50.
Die Gemeindevertretung hat das Recht, die Aeltesten zu wählen (H. 22. ff.7.
G. 5.
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Justimmung der Gemeindevertretung, wenn es sich handelt:
1) um die Erwerbung oder Veräußerung von unbeweglichem Kirchen-
eigenthum oder solchen Gerechtsamen, welche jenem gesetzlich gleichstehen;
2) um außerordentliche Benutzungen des Vermögens, welche die Substanz
selbst angreifen, sowie um Einziehung von Kapitalien) sofern sie nicht
zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt;
3) um Anleihen, sofern diese nicht blos zur Aushülfe für kurze z dienen,
und aus den laufenden Einnahmen desselben Jahres zurückerstattet wer-
den sollen;
4) um die Einleitung eines Prozesses, in welchem nicht blos eine liquide
Schuldforderung eingeklagt werden soll, sowie um Abschließung eines
Vergleichs darüber;
5) um neue Kirchenumlagen, um Erhöhung der bestehenden Kirchenumlagen,
oder um eine Abänderung in der Repartition derselben;
6) um Anstellung neuer besoldeter Kirchenbeamten, um Verminderung der
Zahl, um Erhöhung oder Herabsetzung der Gehalte der bereits vorben.
denen Kirchenbeamten, sowie um erwandlung der veränderlichen Ein-
nahmen der letzteren in feste Einnahmen, oder der in Naturallieferungen
bestehenden Einnahmen in Geldeinnahmen, sofern dieselbe nicht in einem
geordneten Ablösungsverfahren erfolgt.
In den Fällen unter 1. bis 4., sowie in den Fällen unter 5., wenn es
sich um neue Kirchenumlagen oder um eine Abänderung in der Repartition der
bestehenden handelt, und in den Fällen unter 6., wenn es sich um Vermehrung
oder Verminderung der Zahl der Geistlichen oder um eine Veränderung in den
Einnahmen der fest angestellten Kirchenbeamten handelt, bedarf es zugleich der
höheren Genehmigung.
d. 52.
Der Kirchenvorstand hat den jährlichen Voranschlag und die Jahres-
berechnung, nachdem ste öffentlich ausgelegen haben (F. 47.), mit den etwa ein-
(r. 7480.) ge-