Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Anordnungen, insbesondere Parochialveränderungen „sollen von der Kirchen- 
regierung nicht getroffen werden, ohne daß der Kirchenvorstand, geeignetenfalls 
die Gemeinbevertretung (F. 51.) mit ihren Wünschen, Erinnerungen oder Vor- 
schlägen vernommen 4 
VII. Von den Befugnissen der Gemeindevertretung. 
S. 50. 
Die Gemeindevertretung hat das Recht, die Aeltesten zu wählen (H. 22. ff.7. 
G. 5. 
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Justimmung der Gemeindevertretung, wenn es sich handelt: 
1) um die Erwerbung oder Veräußerung von unbeweglichem Kirchen- 
eigenthum oder solchen Gerechtsamen, welche jenem gesetzlich gleichstehen; 
2) um außerordentliche Benutzungen des Vermögens, welche die Substanz 
selbst angreifen, sowie um Einziehung von Kapitalien) sofern sie nicht 
zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 
3) um Anleihen, sofern diese nicht blos zur Aushülfe für kurze z dienen, 
und aus den laufenden Einnahmen desselben Jahres zurückerstattet wer- 
den sollen; 
4) um die Einleitung eines Prozesses, in welchem nicht blos eine liquide 
Schuldforderung eingeklagt werden soll, sowie um Abschließung eines 
Vergleichs darüber; 
5) um neue Kirchenumlagen, um Erhöhung der bestehenden Kirchenumlagen, 
oder um eine Abänderung in der Repartition derselben; 
6) um Anstellung neuer besoldeter Kirchenbeamten, um Verminderung der 
Zahl, um Erhöhung oder Herabsetzung der Gehalte der bereits vorben. 
denen Kirchenbeamten, sowie um erwandlung der veränderlichen Ein- 
nahmen der letzteren in feste Einnahmen, oder der in Naturallieferungen 
bestehenden Einnahmen in Geldeinnahmen, sofern dieselbe nicht in einem 
geordneten Ablösungsverfahren erfolgt. 
In den Fällen unter 1. bis 4., sowie in den Fällen unter 5., wenn es 
sich um neue Kirchenumlagen oder um eine Abänderung in der Repartition der 
bestehenden handelt, und in den Fällen unter 6., wenn es sich um Vermehrung 
oder Verminderung der Zahl der Geistlichen oder um eine Veränderung in den 
Einnahmen der fest angestellten Kirchenbeamten handelt, bedarf es zugleich der 
höheren Genehmigung. 
d. 52. 
Der Kirchenvorstand hat den jährlichen Voranschlag und die Jahres- 
berechnung, nachdem ste öffentlich ausgelegen haben (F. 47.), mit den etwa ein- 
(r. 7480.) ge-
	        
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